MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2023 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2023 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.04.2023 / 15:05 CET/CEST
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MAX Automation SE

Düsseldorf

WKN: A2DA58
ISIN: DE000A2DA588

Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung


Mit Bekanntmachung der Einberufung im Bundesanzeiger vom 14. April 2023 wurden unsere Aktionäre zu der

am Donnerstag, den 25. Mai 2023, um 11:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit)
 

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Die ordentliche Hauptversammlung wird in den Räumen des

Hotels Meliá Düsseldorf, Inselstraße 2, 40479 Düsseldorf,
 

abgehalten. Einzelheiten und weitere wichtige Angaben finden sich in der vorgenannten Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

Nach der vorgenannten Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung haben die Aktionäre (1) Klaus Schulze, Eschborn, und (2) LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH, Stuttgart, deren Anteile zusammen und im Fall des Antragstellers zu (2) auch einzeln den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, vertreten durch Rechtsanwälte der Kanzlei Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, nach Art. 56 Sätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 50 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 122 Abs. 2 AktG verlangt, dass der folgende Gegenstand auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht wird.

Die Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 8 um folgenden Tagesordnungspunkt 9 ergänzt:

Zusätzlicher Tagesordnungspunkt

Auf Verlangen der Aktionäre Klaus Schulze und LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH:

9.

Beschlussfassung der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen sowie Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG

Die Aktionäre Klaus Schulze und LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH schlagen vor, die Hauptversammlung möge wie folgt beschließen:

1.

Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder Hans-W. Bönninghausen, Gerhard Lerch, Dr. Frank Stangenberg-Haverkamp, das ehemalige Vorstandsmitglied Bernd Holger Priske, das amtierende Verwaltungsratsmitglied Oliver Jaster, die Günther SE, die Günther Holding SE, die Orpheus Capital II Management GmbH, die LS Digital & Management Services GmbH & Co. KG, die Orpheus Capital II GmbH & Co. KG, die Othello Drei Beteiligungs-Management GmbH und die Othello Drei Beteiligungs GmbH & Co. KG, welche aufgrund der Vorgänge um den Erwerb der AIM Assembly in Motion GmbH samt ihrer Tochtergesellschaften (im Folgenden: „AIM-Gruppe“) von der Orpheus Capital II GmbH & Co. KG durch die MAX Automation SE (damals AG) im Jahr 2013 und dem damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erwerb des maßgeblichen Aktienpakets an der MAX Automation durch die Orpheus Capital II GmbH & Co. KG sowie weiterer Vorgänge nach dem Erwerb, insbesondere betreffend die geplante Veräußerung bzw. dann erfolgte Abwicklung oder Fortführung von Tochtergesellschaften der AIM- Gruppe, sowie der fortlaufenden Weigerung der Verwaltungsrats, die daraus resultierenden Ansprüche der Gesellschaft geltend zu machen, entstanden sind.

2.

Zur Durchsetzung der Ersatzansprüche wird als besonderer Vertreter Rechtsanwalt Klaus Nieding, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, An der Dammheide 10, 60486 Frankfurt, bestellt. Für den Fall, dass Rechtsanwalt Nieding sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, wird ersatzweise Rechtsanwalt Andreas Lang, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, An der Dammheide 10, 60486 Frankfurt, bestellt. Der besondere Vertreter kann sich zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, seiner Wahl bedienen und sich insbesondere rechtlich und in wirtschaftlicher/technischer Hinsicht beraten und unterstützen lassen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft. Dem besonderen Vertreter ist Zugang zu Personal und insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren.

II. Begründung/Sachverhalt

Im September 2013 erwarb die Gesellschaft (damals in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, heute eine Europäische Aktiengesellschaft) von der Orpheus Capital II GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Orpheus“), einem Unternehmen der von Herrn Oliver Jaster kontrollierten Günther Gruppe, zu denen unter anderem die Günther SE mit Sitz in Bamberg und die Günther Holding SE (vormals Günther Holding GmbH), die Orpheus Capital II Management GmbH, die LS Digital & Management Services GmbH & Co. KG, die Orpheus Capital II GmbH & Co. KG, die Othello Drei Beteiligungs-Management GmbH und die Othello Drei Beteiligungs GmbH & Co. KG, alle mit Sitz in Hamburg, gehören (im Folgenden auch „Günther Gruppe“), die gemäß ihrer Stimmrechtmitteilung vom 28. April 2022 58,97% der Aktien der Gesellschaft halten, sämtliche Anteile an der AIM-Assembly in Motion GmbH mit Sitz in Ellwangen zum Preis von EUR 35 Mio. Hiermit verbunden erwarb Orpheus von einigen Aktionären der Gesellschaft, darunter deren Vorstand, dessen Gattin, sowie zweier Mitglieder des Aufsichtsrates, einen Anteil von knapp unter 30% an der Gesellschaft zum Preis von EUR 40,111 Mio. Die beiden Rechtsgeschäfte (zusammen die „Transaktion“) wurden am 5. November 2013 vollzogen.

Der Erwerb der AIM-Gruppe durch die MAX Automation von der Orpheus war von vornherein konditional verknüpft mit einem Erwerb von Aktien an der MAX Automation durch diese. Für den Fall des Erwerbs der AIM-Gruppe durch die MAX Automation wollte die Günther Gruppe Ankeraktionär der MAX Automation werden und bis zu ca. 29,9 % der Stückaktien der MAX Automation von der FORTAS AG, Rösrath, sowie von bestimmten weiteren Aktionären der MAX Automation zu erwerben. Die Transaktionsstruktur soll von der Günther Gruppe vorgegeben worden sein, also letztlich von Herrn Jaster. Herr Jaster war und ist bis heute in verschiedenen entscheidungsrelevanten Organpositionen in Unternehmen der Günther Gruppe tätig und ist deren wirtschaftlicher Eigentümer. Er war somit die bestimmende und treibende Kraft auf Seiten der Günther Gruppe im Rahmen sowohl bei der Vorbereitung und Durchführung als auch der Nachbereitung der Transaktion.

Mit Verkündung des Vollzugs der Transaktion teilte die MAX Automation am 5. November 2013 unter anderem mit, dass das bisherige Aufsichtsratsmitglied Dr. Frank Stangenberg-Haverkamp sein Amt aufgebe. Er wurde ersetzt durch Herrn Jaster. Herr Jaster ist auch heute noch als Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft tätig.

Aus Sicht der Antragssteller besteht Grund zur Annahme, dass der (überteuerte) Kauf der AIM-Gruppe der Finanzierung des Kaufs von Aktien an der Gesellschaft durch Orpheus diente (sog. "Financial Assistance“) und daher gem. § 71a Abs. 1 S. 1 AktG nichtig ist. Ohne den vorherigen Verkauf der AIM-Gruppe hätte keine ausreichende Finanzierungsgrundlage für den Erwerb der Anteile an der MAX Automation vorgelegen. Darüber hinaus besteht Grund zur Annahme, dass der Kauf der AIM-Gruppe weder strategisch sinnvoll war noch sonst im Unternehmensinteresse lag und einzig der Finanzierung des Kaufes eines Anteilspakets an der MAX Automation durch die Günther Gruppe diente. Durch die unvollständige Prüfung seitens der MAX Automation sollte dies verdeckt werden. Der für den Erwerb der AIM-Gruppe gezahlte Kaufpreis von EUR 35 Mio. war bei weitem überhöht, die AIM-Gruppe letztlich nicht werthaltig; dies zeigt sich auch aus der Geschäftsentwicklung der folgenden Jahre, als hohe Millionenverluste auftraten. Der Erwerb der von vornherein nicht werthaltigen AIM-Gruppe hat der Gesellschaft seit dem Kauf im Jahre 2013 letztlich einen Verlust in Höhe eines hohen zweistelligen Millionenbetrags verursacht. Beispielsweise wurden Probleme bei der IWM Automation GmbH, die zu einer wirtschaftliche Neubewertung führten, nicht erkannt, was zu einem Verlust in Höhe eines mittleren zweistelligen Millionenbetrages führte.

Letztlich besteht Grund zu der Annahme, dass die Transaktion nicht zum Wohle der Gesellschaft, sondern zum Vorteil der veräußerungswilligen Aktionäre der Gesellschaft (also insbesondere auch des damaligen Vorstands und zweier Aufsichtsratsmitglieder (also der Mehrheit im Aufsichtsrat) der Gesellschaft) sowie der Günther Gruppe und somit gerade auch ihres wirtschaftlichen Eigentümers Oliver Jaster diente.

Die damaligen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie die Günther Gruppe und Herr Jaster hätten sich über die aktienrechtliche Problematik im Klaren sein müssen. Das gleiche gilt für die späteren Organmitglieder der Gesellschaft, also insbesondere auch Herrn Jaster, hinsichtlich einer eventuellen Rückabwicklung des (überteuerten) Kaufs der AIM-Gruppe wegen Verstoßes gegen das Verbot der sog. „Financial Assistance“. Die Gesellschaft hat mit Adhoc-Mitteilung vom 25. September 2018 mitgeteilt, die IWM Automation GmbH, die IWM Automation Bodensee GmbH, und die ELWEMA Automotive GmbH, drei Tochterunternehmen der AIM, veräußern zu wollen. Mit Adhoc-Mitteilungen vom 25. Juni und 19. September 2019 veröffentlichte die Gesellschaft ihre Entscheidungen, die IWM Automation GmbH und die IWM Automation Bodensee GmbH stattdessen zu schließen. Die ELWEMA Automotive GmbH dagegen wird bis heute weitergeführt. Die Antragsteller müssen davon ausgehen, dass die Beschlüsse, die oben genannten Gesellschaften nicht zu veräußern, sondern zu schließen oder weiterzuführen, wesentlich auf den Umstand zurückzuführen waren, dass im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung eines potentiellen Käufers die Nichtigkeit des Kaufvertrags bezüglich des Erwerbs der AIM-Gruppe aufgrund Verstoßes gegen das Verbot der sog. „Financial Assistance“ zutage getreten wäre.

Herr Jaster und die Günther Gruppe hatten kein Interesse an einer eventuellen Rückabwicklung des Geschäftes mit der Folge, dass Orpheus den Kaufpreis hätte zurückzahlen müssen gegen Rückgewährung der AIM-Gruppe mit ihren zum Teil insolvenzgefährdeten Gesellschaften. Nach Auffassung der Antragsteller besteht insoweit Grund zu der Annahme, dass Herr Jaster und die Günther Gruppe ihren Einfluss auf die Gesellschaft als beherrschendes Unternehmen bei der Besetzung des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren und bei der Weigerung des Verwaltungsrats, den Erwerb der AIM-Gruppe rückabzuwickeln (oder insoweit Schadenersatz von der Günther Gruppe zu fordern) und Ersatzansprüche gegen die bei der Transaktion beteiligten Organmitglieder geltend zu machen, treu- und aktienrechtswidrig ausgeübt haben, so dass Ansprüche gemäß den §§ 311 ff. AktG bestehen.

Der Antragssteller Klaus Schulze versucht bereits seit 2019 vergeblich, den Verwaltungsrat der Gesellschaft zur Rückgängigmachung des Erwerbs der AIM-Gruppe und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organmitglieder zu bewegen. Nach der initialen Weigerung des Verwaltungsrat beantragten die Antragssteller in der Hauptversammlung 2021 die Durchführung einer Sonderprüfung. Ihr Antrag scheiterte sehr knapp, was insbesondere daran lag, dass der Verwaltungsrat sich klar gegen den Antrag positionierte. Daraufhin wurde ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers gestellt, der letztlich im vollen Umfang erfolgreich war.

In diesem Zusammenhang stellte das Landgericht Düsseldorf fest, dass „(grobe) Gesetzesverletzungen und Unredlichkeiten von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin“ wahrscheinlich seien (Beschluss des LG Düsseldorf vom 26.07.2022, Az. 35 O 57/21). Es sei „ohne triftigen Grund auf die Durchführung einer externen und unabhängigen operativ-kaufmännischen bzw. Commercial Due-Diligence Prüfung verzichtet worden“, obwohl diese „zwingend erforderlich gewesen ist“. „Die Pflichtverletzung der Organmitglieder besteht darin, eine wirtschaftlich bedeutsame Entscheidung auf einer offensichtlich unzureichenden und nicht vollständigen Tatsachengrundlage getroffen zu haben.“

Die Auffassung des Landgerichts Düsseldorf wurde sodann nochmals durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt. Mit Beschluss vom 31.01.2023 (Az. I-6 W 38/22) teilte das OLG mit, dass „unter Berücksichtigung aller relevanter Gesichtspunkte ein hinreichender Verdacht besteht, dass der damalige Vorstand und der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Transaktion ihre jeweiligen Sorgfalts- und Überwachungspflichten nach §§ 93 Abs. 1, 111 Abs. 1 AktG in erheblichem Umfang verletzt haben“. Insbesondere „würde die zum Zeitpunkt der Entscheidung nachweisbar existierende Informationsgrundlage, der großen Bedeutung der Transaktion für die Gesellschaft nicht gerecht“ (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 31.01.2023, Seite 19, Az. I-6 W 38/22). Insofern hätten die „Organe der Antragsgegnerin den ihnen zustehenden Spielraum überschritten und in unvertretbarer Weise von der Einholung zur Verfügung stehender Informationen abgesehen“ (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 31.01.2023, Seite 21 Az. I-6 W 38/22). Dass die MAX Management GmbH letztlich einen Jahresfehlbetrag von 45,398 Mio. € erwirtschaftete, zeigt nach Auffassung des Gerichtes, dass die Transaktion für die Gesellschaft nicht nur von besonderer Bedeutung war, sondern sich auch in immensem Maß nachteilig ausgewirkt hat.

Es spricht aus Sicht der Antragsteller demnach alles dafür, dass die Transaktion nicht sachgerecht und mit der nötigen Sorgfalt vorbereitet und durchgeführt wurde, nicht die Behandlung in den Organen der Gesellschaft erhielt, wie sie erforderlich gewesen wäre, und dass so erheblicher Schaden für die Gesellschaft und ihre Aktionäre entstanden ist. Gemäß § 93 Abs. 1 AktG hat der Vorstand bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Entsprechend § 116 AktG gilt dieser Sorgfaltsmaßstab auch für Aufsichtsratsmitglieder hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb der Gesellschaft. Die Feststellungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts unterstützen die Annahme, dass diese Pflichten im Rahmen der Transaktion verletzt wurden. Das Oberlandesgericht stellt in diesem Zusammenhang auch zutreffend fest, dass der Beurteilungsspielraum des Vorstandes wegen der herausragenden Bedeutung der Transaktion beschränkt war.

Insbesondere wird auch festgestellt, dass die Transaktion in ihrer konkreten Gestalt nicht vorgenommen worden wäre, wären Entscheidungen auf der erforderlichen Informationsgrundlage getroffen worden. Dies lässt wiederum die Annahme zu, dass der Gesellschaft immense wirtschaftliche Verluste erspart geblieben wären.

Schadenersatzansprüche gegen Herr Jaster und die Günther Gruppe ergeben sich aus Sicht der Antragsteller aus ihrer entscheidenden Rolle im Rahmen der Transaktion, weil sie diese als „treibende Kraft“ vorantrieben und insbesondere die aktienrechtlich unzulässige Transaktionsstruktur vorgaben. Diese enthielt wirtschaftliche Anreize für die veräußerungswilligen Organmitglieder der Gesellschaft, so dass diese ein besonderes Interesse am Zustandekommen der Transaktion gerade unter Zugrundelegung der von der Günther Gruppe vorgegebenen Transaktionsstruktur hatten. Herr Jaster und die Günther Gruppe haben somit die entscheidenden Fakten geschaffen, die die Grundlage für die Pflichtverstöße der Organmitglieder waren. Folgerichterweise hat Herr Jaster auch nach der Transaktion in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft pflichtwidrig (mit) dafür gesorgt, dass Ersatzansprüche gegen die Organmitglieder der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Transaktion bis heute von der Gesellschaft nicht geltend gemacht worden sind und auch der Erwerb der AIM-Gruppe nicht rückabgewickelt wurde. Dies würde den wirtschaftlichen Interessen von Herrn Jaster und der Günther Gruppe entgegenlaufen, so dass diese als herrschendes Unternehmen ihren Einfluss genutzt haben, damit diese Maßnahmen, die zum Wohle der Gesellschaft erforderlich wären, ohne irgendeinen Nachteilsausgleich unterblieben sind.

Namentlich der Antragssteller Klaus Schulze versucht seit mehreren Jahren ohne Erfolg, den Verwaltungsrat der Gesellschaft zur Geltendmachung der Ansprüche der Gesellschaft zu bewegen. Selbst nach Vorliegen der beiden Gerichtsentscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Düsseldorf ist die Geltendmachung trotz erneuter Aufforderung durch Herrn Schulze unterblieben.

Die von den Gerichten angeordnete Sonderprüfung wird frühestens 2024 abgeschlossen sein. Ersatzansprüche gegen die ehemaligen Organmitglieder, die gemäß § 93 Abs. 6 AktG nach zehn Jahren verjähren, könnten aber bereits im Herbst 2023 verjähren, da die Transaktion bereits am 5. November 2013 vollzogen wurde, so dass zur Wahrung der Rechte der Gesellschaft bereits jetzt Klage geboten ist. Entsprechendes könnte auch für Rückabwicklungsansprüche gelten. Erkenntnisse der Sonderprüfung können dann noch in das dann laufende Gerichtsverfahren eingeführt werden.

Die Gesellschaft war in den letzten Jahren nicht bereit, Ersatzansprüche gegen die früheren Organmitglieder geltend zu machen. Die Günther Gruppe hat ihren Einfluss auf die Gesellschaft in den letzten Jahren durch Erhöhung ihrer Beteiligung hin zu einer Mehrheitsbeteiligung und durch Durchsetzung ihrer Kandidaten für den Verwaltungsrat weiter ausgebaut. Mehrere Verwaltungsratsmitglieder bzw. geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft haben Organfunktionen in der Günther Gruppe inne. Angesichts der Involvierung der Günther Gruppe bei der Transaktion und somit drohenden Ersatzansprüchen gegen die beteiligten Gesellschaften der Günther Gruppe sowie auch gegen Herr Jaster als „treibende Kraft“ ist es nicht realistisch, von den Mitgliedern des Verwaltungsrats bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen eine strikt allein am Wohle der Gesellschaft ausgerichtete Entscheidung zu erwarten. Selbst nach den klaren Entscheidungen der beiden Gerichte lehnt es der Verwaltungsrat weiter ab, Ansprüche geltend zu machen. Aus diesen Gründen ist es zum Wohle der Gesellschaft zwingend geboten, einen besonderen Vertreter zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche zu bestellen.

Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit Informationen zur Hauptversammlung

Sämtliche Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetadresse

www.maxautomation.com/hv-2023
 

zugänglich. Auf der vorgenannten Internetseite sind zudem alle weiteren Informationen zugänglich, die den Aktionären vor der Hauptversammlung mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden müssen. Die Ergänzung der Tagesordnung wurde unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

Stellungnahme des Verwaltungsrats der MAX Automation SE
zum Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung
der Gesellschaft am 25. Mai 2023

Die Aktionäre Klaus Schulze, Eschborn, und LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH, Stuttgart, haben nach Art. 56 Sätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 50 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 122 Abs. 2 AktG verlangt, dass die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 1 AktG und die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung der Ersatzansprüche gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG auf die Tagesordnung der Hauptversammlung der MAX Automation SE am 25. Mai 2023 gesetzt und bekannt gemacht wird. Dem kommt die Gesellschaft mit der vorangehenden Bekanntmachung des Ergänzungsverlangens im Bundesanzeiger nach.

Gegenstand der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung dieser Ersatzansprüche sollen verschiedene Facetten des Erwerbs der AIM-Assembly in Motion GmbH und ihrer Tochtergesellschaften („AIM Gruppe“) durch die damalige M.A.X. Automation AG von einer Gesellschaft der Günther Gruppe im Jahr 2013 sein.

Der Prüfungsgegenstand deckt sich weitgehend mit dem Sachverhalt, auf den der Aktionär Klaus Schulze bereits mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 seine Forderung stützte, die MAX Automation SE solle behauptete Schadensersatzansprüche der Gesellschaft in Höhe von mindestens EUR 40 Millionen gegen alle damaligen Mitglieder des Verwaltungsrats und mehrere ehemalige Organmitglieder der Gesellschaft verfolgen (vgl. Ad hoc-Mitteilung der MAX Automation SE vom 8. Oktober 2019). In diesem Schreiben wurde auch die Durchführung eines Klagezulassungsverfahrens gemäß § 148 AktG angekündigt. Ferner behauptete der Aktionär Klaus Schulze in dem Schreiben, vor dem Erwerb der AIM Gruppe sei seinerzeit keine ausreichende Due Diligence Prüfung erfolgt. Zudem sei der bezahlte Kaufpreis überhöht und die Transaktion deshalb mit aktienrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Insgesamt sei der Gesellschaft dadurch ein behaupteter Schaden in Höhe von mindestens EUR 40 Millionen entstanden.

Nachdem die Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 einen von den Aktionären Klaus Schulze und LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH vorgeschlagenen Antrag zur Durchführung einer Sonderprüfung gem. § 142 Abs. 1 AktG mit 51,4% der Stimmen abgelehnt hatte, wurde auf Betreiben des Aktionärs Klaus Schulze durch das Landgericht Düsseldorf ein Sonderprüfer bestellt (Herr Dr. Lars Franken), der die im Beschluss näher bezeichneten Vorgänge untersuchen bzw. überprüfen soll (Beschluss vom 26. Juli 2022, Aktenzeichen: 35 O 57/21 [AktE]). Rechtsmittel der Gesellschaft hiergegen blieben erfolglos.

In ihrem jetzigen anwaltlichen Schreiben vom 18. April 2023 über das Tagesordnungsergänzungsverlangen behaupten die Antragsteller erneut, dass Grund zur Annahme bestehe, dass der ihrer Meinung nach überteuerte Kauf der AIM-Gruppe der Finanzierung des Kaufs von Aktien an der Gesellschaft durch Orpheus gedient habe und demnach nach § 71a Abs. 1 S. 1 AktG nichtig sei. Weiter sei die Transaktion ihrer Ansicht nach nicht zum Wohle der Gesellschaft erfolgt. Die Antragsteller behaupten, dass sich die damaligen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats über die aktienrechtlichen Folgen hätten klar sein müssen, gleiches gelte ihrer Meinung nach für die späteren Organmitglieder der Gesellschaft. Die Gesellschaft teilt diese Auffassung – wie bereits im Einzelnen in der Stellungnahme des Verwaltungsrats aus dem Mai 2021 (abrufbar auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.maxautomation.com/de/investor-relations/hauptversammlung) zum damaligen Tagesordnungsergänzungsverlangen der Antragsteller dargelegt – nicht und verfügt nach aktuellem Stand über keine Anhaltspunkte für die behaupteten Pflichtwidrigkeiten, einschließlich eines etwaigen Verstoßes gegen § 71a Abs. 1 S. 1 AktG. Zwischenzeitlich hat der Verwaltungsrat einen Verwaltungsratsausschuss eingerichtet und ihm die Aufgabe übertragen, die Frage etwaiger Pflichtverletzungen und Schadenersatzansprüche über die in der Vergangenheit bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus weiter aufzuklären und zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsrat der MAX Automation SE wenig Verständnis dafür, dass die diesjährige Hauptversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der AIM Gruppe durch die damalige M.A.X. Automation AG von einer Gesellschaft der Günther Gruppe im Jahr 2013 beschließen und einen besonderen Vertreter zu diesem Zwecke bestellen soll, obwohl der gerichtlich bestellte Sonderprüfer seine Sachverhaltsermittlung und Prüfung – die überhaupt erst die Grundlage für eine klageweise Durchsetzung etwaiger Ansprüche bieten könnte – noch nicht abgeschlossen hat. Der Sonderprüfer hat über das Ergebnis seiner Prüfung noch keinen Bericht erstattet. Dieser müsste der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden. Erst auf dieser Informationsbasis kann sachgerecht über die Frage der Geltendmachung etwaig bestehender Schadensersatzansprüche entschieden werden. Daher handelt es sich nach Einschätzung des Verwaltungsrats bei dem jetzigen Ergänzungsverlangen hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen um das Verfolgen sachfremder Interessen, welches die MAX Gruppe zeitlich und finanziell unnötig belastet und damit der Gesellschaft und ihren Aktionären einen erheblichen Nachteil zufügt.

Aus diesem Grund empfiehlt der Verwaltungsrat der MAX Automation SE den Aktionären der Gesellschaft bei der Hauptversammlung der MAX Automation SE am 25. Mai 2023 gegen die Beschlussvorschläge der Aktionäre Klaus Schulze und LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH zu stimmen.

 

Düsseldorf, im April 2023

MAX Automation SE

Der Verwaltungsrat

 

MAX Automation SE
Vorsitzender des Verwaltungsrats: Guido Mundt
Geschäftsführende Direktoren: Dr. Christian Diekmann, Dr. Ralf Guckert, Hartmut Buscher
Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf
Registergericht: Düsseldorf, HRB 82682



28.04.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com



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