MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MAX Automation SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

05.04.2019 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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MAX Automation SE

Düsseldorf

WKN: A2DA58
ISIN: DE000A2DA588

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein

zur ordentlichen Hauptversammlung
der MAX Automation SE

am Freitag, den 17. Mai 2019, 11:00 Uhr (MESZ),
in den Räumen des Van der Valk Airporthotel Düsseldorf,
Am Hülserhof 57, 40472 Düsseldorf.


I. TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die MAX Automation SE und den Konzern mit den erläuternden Berichten des Verwaltungsrats zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018

Der Verwaltungsrat hat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 47 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SEAG') am 4. März 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch den Verwaltungsrat festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 47 Abs. 6 SEAG ist somit nicht erforderlich. Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es (abgesehen von der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2) nach gesetzlichen Bestimmungen einer Beschlussfassung bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018

Nach Verrechnung des Jahresfehlbetrags 2018 in Höhe von EUR 634.160,45 mit dem Gewinnvortrag in Höhe von EUR 2.890.415,61 beträgt der verbleibende Bilanzgewinn EUR 2.256.255,16.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

Der Bilanzgewinn wird in Höhe von EUR 2.256.255,16 vollständig auf neue Rechnung vorgetragen. Eine Dividende wird nicht ausgeschüttet.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 7. Februar 2018

Der Formwechsel von der AG zur SE erfolgte mit Eintragung im Handelsregister am 8. Februar 2018, sodass für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 7. Februar 2018 einschließlich Beschlüsse über die Entlastung der in diesem Zeitraum amtierenden Vorstandsmitglieder zu fassen sind.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

3.1

Herrn Daniel Fink wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 7. Februar 2018 einschließlich Entlastung erteilt.

3.2

Herrn Fabian Spilker wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 7. Februar 2018 einschließlich Entlastung erteilt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 7. Februar 2018

Der Formwechsel von der AG zur SE erfolgte mit Eintragung im Handelsregister am 8. Februar 2018, sodass für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 7. Februar 2018 einschließlich Beschlüsse über die Entlastung der in diesem Zeitraum amtierenden Aufsichtsratsmitglieder zu fassen sind.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

4.1

Herrn Oliver Jaster wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 7. Februar 2018 einschließlich Entlastung erteilt.

4.2

Herrn Dr. Jens Kruse wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 7. Februar 2018 einschließlich Entlastung erteilt.

4.3

Herrn Gerhard Lerch wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 7. Februar 2018 einschließlich Entlastung erteilt.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates für den Zeitraum ab dem 8. Februar 2018

Der Formwechsel von der AG zur SE erfolgte mit Eintragung im Handelsregister am 8. Februar 2018, sodass für den Zeitraum vom 8. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 einschließlich Beschlüsse über die Entlastung der in diesem Zeitraum amtierenden Verwaltungsratsmitglieder zu fassen sind.

Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2018 schied Herr Fabian Spilker aus dem Verwaltungsrat aus. Herr Andreas Krause wurde von der Hauptversammlung am 18. Mai 2018 mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2018 für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Verwaltungsrat gewählt.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

5.1

Herrn Daniel Fink wird für den Zeitraum vom 8. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 einschließlich Entlastung erteilt.

5.2

Herrn Oliver Jaster wird für den Zeitraum vom 8. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 einschließlich Entlastung erteilt.

5.3

Herrn Andreas Krause wird für den Zeitraum vom Ende der Hauptversammlung am 18. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 2018 einschließlich Entlastung erteilt.

5.4

Herrn Dr. Jens Kruse wird für den Zeitraum vom 8. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 einschließlich Entlastung erteilt.

5.5

Herrn Gerhard Lerch wird für den Zeitraum vom 8. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 einschließlich Entlastung erteilt.

5.6

Herrn Fabian Spilker wird für den Zeitraum vom 8. Februar 2018 bis zum Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat am 18. Mai 2018 Entlastung erteilt.

6.

Neuwahl zum Verwaltungsrat

Mit Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 2019 endet die Bestellung der Mitglieder des ersten Verwaltungsrates, da die Mitglieder des ersten Verwaltungsrates gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der MAX Automation SE beschließt, bestellt wurden. Das erste Geschäftsjahr der MAX Automation SE ist das Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung der MAX Automation AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) im Handelsregister eingetragen wurde. Dies erfolgte am 8. Februar 2018. Damit endet die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder Dr. Jens Kruse und Oliver Jaster mit dem Ende dieser Hauptversammlung. Herr Spilker schied aufgrund der von ihm erklärten Amtsniederlegung am 18. Mai 2018 aus dem Verwaltungsrat aus. Herr Lerch legte sein Verwaltungsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2018 aus Altersgründen nieder. Herr Fink schied am 31. März 2019 aus dem Verwaltungsrat aus. Anstelle des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieds Herrn Spilker wurde Herr Krause von der Hauptversammlung am 18. Mai 2018 gewählt. Anstelle von Herrn Lerch wurde Herr Dr. Guckert am 25. Januar 2019 gerichtlich zum Mitglied des Verwaltungsrates bestimmt. Gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung endet auch die Amtszeit der Herren Dr. Guckert und Krause mit dem Ablauf der Hauptversammlung am 17. Mai 2019.

Der Verwaltungsrat ist daher insgesamt neu zu besetzen.

Der Verwaltungsrat setzt sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, §§ 23, 24, 28 Abs. 1 SEAG, Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO aus fünf Mitgliedern zusammen, die sämtlich Verwaltungsratsmitglieder der Aktionäre sind und von der Hauptversammlung gewählt werden. § 24 Abs. 3 SEAG findet keine Anwendung. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 17. Mai 2019 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre nach der Bestellung des jeweiligen Verwaltungsratsmitglieds, die nachfolgend genannten Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsrates zu bestellen:

6.1

Herrn Dr. Christian Diekmann, wohnhaft in Hamburg, Geschäftsführer und CFO der Zuckerraffinerie Tangermünde Fr. Meyers Sohn Holding GmbH, der Zertus GmbH, der Zertus Marken GmbH und der Zertus Immobilien GmbH, Hamburg. Zudem ist Herr Dr. Christian Diekmann Geschäftsführer der Deleco GmbH, Hamburg, sowie Executive Director der Zertus UK Holding Ltd. und der Zetar Ltd., den Holdinggesellschaften der englischen und irischen Tochtergesellschaften der Zertus-Gruppe.

Weitere Angaben in Bezug auf die zur Wahl in den Verwaltungsrat der MAX Automation SE vorgeschlagene Person:

Herr Dr. Christian Diekmann ist Non Executive Director of the Board der Zertus Beteiligungen Lir Chocolates Ltd. und Chairman of the Board der Zertus Beteiligung Gaea Products S.A. in Griechenland.

Herr Dr. Christian Diekmann ist außerdem Beiratsvorsitzender weiterer Gesellschaften der Zertus-Gruppe und zwar der Bio-Zentrale Naturprodukte GmbH und der Importhaus Wilms / Impuls GmbH & Co KG.

Der Werdegang von Herrn Dr. Christian Diekmann kann im Internet unter

www.maxautomation.com

(-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019) eingesehen werden.

Es bestehen nach Einschätzung des Verwaltungsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen dem vorgeschlagenen Verwaltungsratsmitglied einerseits und den Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, den Organen der MAX Automation SE oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der MAX Automation SE beteiligten Aktionär andererseits. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben am 22. März 2019 bei dem Amtsgericht Düsseldorf den Antrag gestellt, Herrn Dr. Diekmann anstelle des am 31. März 2019 aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenen Daniel Fink bis zum Ablauf dieser Hauptversammlung zum Mitglied des Verwaltungsrats zu bestellen. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Hauptversammlungseinladung durch den Verwaltungsrat hat das Gericht über diesen Antrag noch nicht entschieden.

6.2

Herrn Dr. Ralf Guckert, wohnhaft in Butzbach, geschäftsführender Direktor und Chief Digital Officer der Günther Holding SE, Hamburg.

Weitere Angaben in Bezug auf die zur Wahl in den Verwaltungsrat der MAX Automation SE vorgeschlagene Person:

Herr Dr. Ralf Guckert ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.

Herr Dr. Ralf Guckert ist kein Mitglied in vergleichbaren Kontrollgremien.

Der Werdegang von Herrn Dr. Ralf Guckert kann im Internet unter

www.maxautomation.com

(-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019) eingesehen werden.

Herr Dr. Ralf Guckert ist geschäftsführender Direktor und Chief Digital Officer der Günther Holding SE, Hamburg, der 34,9 % der Stimmrechte an der MAX Automation SE zuzurechnen sind. Im Übrigen bestehen, abgesehen davon, dass Herr Dr. Ralf Guckert bereits gegenwärtig Mitglied des Verwaltungsrats der MAX Automation SE ist, nach Einschätzung des Verwaltungsrats keine weiteren für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Ralf Guckert einerseits und den Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, den Organen der MAX Automation SE oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der MAX Automation SE beteiligten Aktionär andererseits.

6.3

Herrn Oliver Jaster, wohnhaft in Bamberg, Verwaltungsratsmitglied der Günther Holding SE, Hamburg.

Weitere Angaben in Bezug auf die zur Wahl in den Verwaltungsrat der MAX Automation SE vorgeschlagene Person:

Herr Oliver Jaster ist Mitglied im Aufsichtsrat der ZEAL Network SE, London, und Vorsitzender des Verwaltungsrats der Günther Holding SE, Hamburg. Zudem ist er Vorsitzender des Beirats der Langenscheidt GmbH & Co. KG, München, der Langenscheidt Digital GmbH & Co. KG, München, und der Langenscheidt Management GmbH, München (Günther SE konzerninterne Mandate).

Herr Oliver Jaster steht den Beiräten der all4cloud GmbH & Co. KG, Viernheim, und der all4cloud Management GmbH, Hamburg, vor (Günther SE konzerninterne Mandate). Darüber hinaus ist Herr Oliver Jaster Vorsitzender des Beirats der Günther Direct Services GmbH, Bamberg, und der G Connect GmbH, München (Günther SE konzerninterne Mandate).

Der Werdegang von Herrn Oliver Jaster kann im Internet unter

www.maxautomation.com

(-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019) eingesehen werden.

Herr Oliver Jaster ist Vorsitzender des Verwaltungsrates und maßgeblicher Aktionär der Günther Holding SE, Hamburg, der insgesamt 34,9 % der Stimmrechte an der MAX Automation SE zuzurechnen sind. Im Übrigen bestehen, abgesehen davon, dass Herr Oliver Jaster bereits gegenwärtig Mitglied des Verwaltungsrats der MAX Automation SE ist, nach Einschätzung des Verwaltungsrats keine weiteren für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Oliver Jaster einerseits und den Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, den Organen der MAX Automation SE oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der MAX Automation SE beteiligten Aktionär andererseits.

6.4

Herrn Andreas Krause, wohnhaft in Boppelsen/Schweiz, geschäftsführender Direktor (CFO) der MAX Automation SE, Düsseldorf.

Weitere Angaben in Bezug auf die zur Wahl in den Verwaltungsrat der MAX Automation SE vorgeschlagene Person:

Herr Andreas Krause ist Mitglied des Aufsichtsrates der Vecoplan AG, Bad Marienberg.

Der Werdegang von Herrn Andreas Krause kann im Internet unter

www.maxautomation.com

(-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019) eingesehen werden.

Abgesehen davon, dass Herr Andreas Krause bereits gegenwärtig Mitglied des Verwaltungsrats der MAX Automation SE und zudem Mitglied des Aufsichtsrats der Vecoplan AG, Bad Marienberg, einem Tochterunternehmen der MAX Automation SE, ist, bestehen nach Einschätzung des Verwaltungsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Andreas Krause einerseits und den Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, den Organen der MAX Automation SE oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der MAX Automation SE beteiligten Aktionär andererseits.

6.5

Herrn Dr. Jens Kruse, wohnhaft in Braak, Generalbevollmächtigter der Privatbank M.M.Warburg & Co KGaA, Hamburg.

Weitere Angaben in Bezug auf die zur Wahl in den Verwaltungsrat der MAX Automation SE vorgeschlagene Person:

Herr Dr. Jens Kruse ist Mitglied in dem Aufsichtsrat der Biesterfeld AG, Hamburg, und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der PNE Wind AG, Cuxhaven.

Der Werdegang von Herrn Dr. Jens Kruse kann im Internet unter

www.maxautomation.com

(-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019) eingesehen werden.

Herr Dr. Jens Kruse leitet als Generalbevollmächtigter den Bereich Corporate Finance der Privatbank M.M.Warburg & Co KGaA in Hamburg. Zwischen der Privatbank M.M.Warburg & Co KGaA, bei der Herr Dr. Jens Kruse tätig ist, und der mit insgesamt 34,9 % an der MAX Automotion SE beteiligten Günther Holding SE, Hamburg, bestehen geschäftliche Beziehungen. Im Übrigen bestehen, abgesehen davon, dass Herr Dr. Jens Kruse bereits gegenwärtig Mitglied des Verwaltungsrats der MAX Automation SE ist, nach Einschätzung des Verwaltungsrats keine weiteren für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Jens Kruse einerseits und den Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, den Organen der MAX Automation SE oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der MAX Automation SE beteiligten Aktionär andererseits.

Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften im Sinne von § 264d HGB, zu denen die MAX Automation SE wegen der Börsenzulassung ihrer Aktien am regulierten Markt gehört, muss gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 SEAG in Verbindung mit § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Diese Anforderungen werden von Herrn Dr. Diekmann, Herrn Dr. Ralf Guckert, Herrn Oliver Jaster, Herrn Andreas Krause und Herrn Dr. Jens Kruse erfüllt. Wenn die Hauptversammlung den vorstehenden Wahlvorschlägen folgt, sind nach der Überzeugung des Verwaltungsrats die Mitglieder des Verwaltungsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 4 SEAG in Verbindung mit § 100 Abs. 5 Halbsatz 2 AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Verwaltungsrat entscheiden zu lassen.

Gemäß Ziffer 5.4.3. Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in den Verwaltungsrat Herr Dr. Diekmann als Kandidat für den Verwaltungsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.

7.

Beschlussfassung über die Neufassung des § 7 der Satzung

§ 7 der Satzung enthält Angaben, die lediglich für den ersten Verwaltungsrat nach Umwandlung der MAX Automation AG in die MAX Automation SE erforderlich waren. Die Angaben können nach der Neuwahl des Verwaltungsrats in der diesjährigen Hauptverhandlung entfallen.

Der Verwaltungsrat schlägt dazu vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

a)

§ 7 Abs. 2 der Satzung und die Worte ' . vorbehaltlich der Regelung in vorstehendem Absatz 2 . ' in Absatz 3 werden gestrichen; die Absätze 3 bis 5 des § 7 der Satzung werden zu den Absätzen 2 bis 4 des § 7 der Satzung.

b)

Infolge der Streichungen erhält § 7 der Satzung folgenden Wortlaut:

'(1)

Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Der Verwaltungsrat muss mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die nicht gleichzeitig geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft sind.

(2)

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit bestimmt, längstens jedoch für sechs Jahre. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt antreten, nicht mitgerechnet. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3)

Wird ein Verwaltungsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds bestellt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.

(4)

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats niederlegen.'

8.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts, Aufhebung des Genehmigten Kapitals I und entsprechende Änderung von § 5 der Satzung

Das bestehende Genehmigte Kapital I der MAX Automation SE (§ 5 Abs. 7 der Satzung) über EUR 4.019.000,00 ist bislang nicht genutzt worden und läuft noch bis zum 29. Juni 2020. Es soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 4.418.912,00 (das entspricht 15 % des gegenwärtigen Grundkapitals der Gesellschaft) geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2019). Das Genehmigte Kapital I soll mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals 2019 aufgehoben werden.

Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. Mai 2024 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 4.418.912,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien sollen von Kreditinstituten oder anderen, die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen übernommen werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

aa)

für Spitzenbeträge;

bb)

wenn die neuen Aktien zu einem Preis ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.

Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2.945.941,00 nicht übersteigen. Auf diese Grenze sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

Der Verwaltungsrat wird ferner ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

b)

§ 5 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Mai 2024 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 4.418.912,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien sollen von Kreditinstituten oder anderen, die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen übernommen werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, dieses Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

-

für Spitzenbeträge;

-

wenn die neuen Aktien zu einem Preis ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.

Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2.945.941,00 nicht übersteigen. Auf diese Grenze sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

Der Verwaltungsrat ist ferner ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.'

c)

Das von der Hauptversammlung am 30. Juni 2015 zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Genehmigte Kapital I gemäß § 5 Abs. 7 der Satzung in Höhe von EUR 4.019.000,00 wird mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals 2019 aufgehoben.

d)

Der Verwaltungsrat wird angewiesen, den Beschluss über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals I so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig das unter lit. a) und b) dieses Tagesordnungspunktes zu beschließende neue Genehmigte Kapital 2019 eingetragen wird. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2019 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

9.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer der MAX Automation SE und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht vom 30. Juni 2019 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt.

Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Verwaltungsrat als auch der Vorschlag des Verwaltungsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.

Der Verwaltungsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.

II. Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung
gemäß Art. 5 SE-VO, § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m § 186 Abs. 4 S. 2 AktG (Genehmigtes Kapital)

§ 5 Abs. 7 der Satzung der MAX Automation SE sieht ein genehmigtes Kapital vor (Genehmigtes Kapital I). Das Genehmigte Kapital I wurde von der Hauptversammlung am 30. Juni 2015 in Höhe von EUR 4.019.00,00 geschaffen und besteht derzeit noch in voller Höhe fort. Es hat eine Laufzeit bis zum 29. Juni 2020.

Der Verwaltungsrat schlägt der Hauptversammlung vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2019 in Höhe von EUR 4.418.912,00 zu schaffen. Mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals 2019 soll das bisherige Genehmigte Kapital I aufgehoben werden. Der vorgeschlagene Rahmen von EUR 4.418.912,00 beträgt in Relation zum derzeitigen Grundkapital der Gesellschaft 15 %.

Das Genehmigte Kapital 2019 wird vorgeschlagen, um sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die MAX Automation SE jederzeit in der Lage ist, schnell und flexibel im Interesse ihrer Aktionäre handeln zu können. Der Verwaltungsrat sieht es daher als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten stets über die notwendigen und nachhaltigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Gründe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals können insbesondere die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben sein.

Die Summe der unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 begebenen Aktien und solcher Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus bestimmten Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten), die gegebenenfalls während der Laufzeit der Ermächtigung ausgegeben werden, soll auf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 4.418.912,00 (entsprechend 15 % des derzeitigen Grundkapitals) beschränkt werden. Solche Finanzinstrumente, die zu einem Bezug von Aktien berechtigen, hat die MAX Automation SE gegenwärtig nicht begeben und es bestehen auch keine Pläne, dies zu tun.

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Diesem kann durch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt werden. Die Ausgabe von Aktien unter Einräumung eines solchen mittelbaren Bezugsrechts ist bereits nach dem Gesetz nicht als Bezugsrechtsausschluss anzusehen.

Für den Fall der Ausgabe neuer Aktien unter grundsätzlicher Einräumung des Bezugsrechts, soll der Verwaltungsrat ermächtigt sein, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist je nach Kapitalerhöhungsbetrag erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als sogenannte 'freie Spitzen' vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Ferner soll der Verwaltungsrat ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals weder 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung noch 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Ob eine nicht wesentliche Unterschreitung in diesem Sinne vorliegt, wird der Verwaltungsrat im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags sorgfältig prüfen. Rechtsgrundlage für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je Aktie als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und insoweit zu einer größtmöglichen Zuführung von Eigenmitteln. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Auf die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze für vereinfachte Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals würden Bezugsrechtsausschlüsse in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf Grundlage etwaiger anderer Ermächtigungen angerechnet; derartige Ermächtigungen bestehen derzeit aber nicht. Da sich der Ausgabebetrag für die neuen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und mit Blick auf den beschränkten Umfang der Ermächtigung, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt.

Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Verwaltungsrat den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Der Verwaltungsrat unterrichtet über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 jeweils spätestens in der nächsten Hauptversammlung.

III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

a)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig wie folgt angemeldet haben:

 

Die Anmeldung muss gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung

 
 

spätestens bis Freitag, den 10. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ),

 

der Gesellschaft unter der Adresse

 

MAX Automation SE Hauptversammlung 2019
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
D-92289 Ursensollen

 

oder per Telefax unter der Nummer +49 (0)96 28 - 92 99 871

 

oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse info@c-hv.com

in deutscher oder englischer Sprache zugehen.

b)

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 des AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in der Zeit von Samstag, den 11. Mai 2019, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis Freitag, den 17. Mai 2019 (je einschließlich), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Freitag, den 10. Mai 2019 (sogenanntes Technical Record Date).

c)

Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Vereinigungen und Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute und Unternehmen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

a)

Aktionäre können ihre Rechte in der Hauptversammlung, insbesondere ihr Stimmrecht, auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl, wahrnehmen lassen. Auch in diesem Fall sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes, jeweils wie oben unter Ziffer 1 dargestellt, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

b)

Weder vom Gesetz, von der Satzung, noch sonst seitens der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Mit Übermittlung der Einladung werden den Aktionären Formulare zugänglich gemacht, die zu einer bereits im Rahmen des Anmeldevorgangs erfolgenden Vollmachtserteilung verwendet werden können. Den Aktionären wird dabei namentlich ein Anmelde- und Vollmachtsformular (Anmeldebogen) zugänglich gemacht, das unter anderem im Rahmen von nachfolgendem lit. c) oder e) zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten bzw. zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann. Auch die Eintrittskarten enthalten ein Formular, das zur Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet werden kann. Formulare, die zur Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet werden können, sind außerdem im Internet unter

www.maxautomation.com

(-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019) zum Download bereitgestellt oder können von der Gesellschaft über die unter Ziffer 1 für die Anmeldung angegebene Adresse (Postanschrift oder Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse) angefordert werden. In der Hauptversammlung erhalten die Teilnehmer Formulare, die zur Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung während der Hauptversammlung verwendet werden können.

c)

Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Vereinigung oder ein nach § 135 Abs. 10 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

d)

Bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Vereinigung oder einem nach § 135 Abs. 10 AktG gleichgestellten Institut oder Unternehmen wird hingegen weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen, Vereinigungen, Institute und Unternehmen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

e)

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Hinweise in vorstehendem lit. c) gelten mit folgenden Besonderheiten auch für den Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters: Wenn der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, wird dieser das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihm eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Erteilung der Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare (siehe oben unter lit. b)) genutzt werden. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigen.

f)

Wird eine Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - das betrifft den Fall von vorstehendem Buchstaben d) - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt werden.

Als elektronischen Weg für die Übermittlung bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG an, den Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse info@c-hv.com zu übermitteln.

g)

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

3.

Rechte der Aktionäre

a)

Tagesordnungsergänzungsverlangen, Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5 % oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreicht (Letzteres entspricht 500.000 Aktien). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 16. April 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln:

 

Verwaltungsrat der MAX Automation SE
Breite Straße 29-31
D-40213 Düsseldorf

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger veröffentlicht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende bekanntzumachende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Internet unter

www.maxautomation.com

(-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019) zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und gegebenenfalls auch Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen auf den Antrag bzw. Wahlvorschlag bezogenen Handlung bedarf.

Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter

www.maxautomation.com

(-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019) zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft

 

spätestens bis Donnerstag, den 2. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ),

unter der Adresse

 

MAX Automation SE
Investor Relations
Breite Straße 29-31
D-40213 Düsseldorf

 

oder per Telefax unter der Nummer +49 (0)211 - 9099 111

 

oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse investor.relations@maxautomation.com

zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht vorab zugänglich gemacht.

c)

Auskunftsrecht, § 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

d)

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich im Internet unter

www.maxautomation.com

(-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019).

4.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre

Für die Führung des Aktienregisters und die Durchführung der Hauptversammlung erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über ihre Aktionäre und/oder über deren Bevollmächtigte. Dies geschieht im Rahmen gesetzlicher Pflichten und um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die MAX Automation SE verarbeitet die Daten als Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung ('DSGVO') sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder deren Bevollmächtigten gemäß der DSGVO finden sich im Internet unter

www.maxautomation.com

(-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019).

5.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 29.459.415 auf den Namen lautende Stückaktien der MAX Automation SE ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren (Angabe gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG). Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.

6.

Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der MAX Automation SE, Einberufung

a)

Weitere Unterlagen und Informationen sowie die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.maxautomation.com

(-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019) zugänglich und können dort eingesehen und heruntergeladen werden; dies sind insbesondere:

-

der Inhalt dieser Einberufung,

-

eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll,

-

die in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,

-

die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,

-

ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht und gegebenenfalls zur Weisungserteilung verwendet werden kann,

-

etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG,

-

etwaige Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und etwaige Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG.

Diese Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

b)

Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen des Verwaltungsrats wurde am 05. April 2019 im Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

 

Düsseldorf, im April 2019

MAX Automation SE

Der Verwaltungsrat



05.04.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de



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