M.A.X. Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


M.A.X. Automation AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

06.06.2013 / 15:08


M.A.X. Automation AG

Düsseldorf

WKN 658090
ISIN DE0006580905

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden ein zur ordentlichen Hauptversammlung

am Donnerstag, den 18. Juli 2013, 13:00 Uhr
in den Räumen des Hotel Radisson BLU
Karl-Arnold-Platz 5, 40474 Düsseldorf

A.) TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der Lageberichte der M.A.X. Automation AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 und der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie des Vorschlags des Aufsichtsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns.

Zu diesem Tagesordnungspunkt wird kein Beschluss gefasst, da Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt haben und der Aufsichtsrat den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 6.013.857,68 wie folgt zu verwenden:

a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von je EUR 0,15
auf insgesamt 26.794.415 dividendenberechtigte
Stammaktien (Stückaktien)


EUR 4.019.162,25
b) Einstellung in die Gewinnrücklagen EUR 0,00

c)

Gewinnvortrag auf neue Rechnung

EUR 1.994.695,43

  Bilanzgewinn EUR 6.013.857,68

Die Dividende wird am 19. Juli 2013 ausbezahlt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

5.

Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120 Abs. 4 AktG besteht die Möglichkeit, unverbindlich und unanfechtbar das für den Vorstand geltende Vergütungssystem durch die Hauptversammlung billigen zu lassen, um zusätzliche Transparenz und Kontrolle hinsichtlich der Vergütungsentscheidungen, die der Aufsichtsrat hinsichtlich des Vorstands trifft, herbeizuführen. Das Vergütungssystem für den Vorstand der M.A.X. Automation AG ist leistungs-, ergebnis- und nachhaltigkeitsorientiert und beinhaltet sowohl fixe Vergütungsbestandteile als auch variable Vergütungsbestandteile auf Basis einjähriger und mehrjähriger Bemessungsgrundlage; die Angemessenheit richtet sich insbesondere nach den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und seiner persönlichen Leistung sowie nach den Ergebnissen des Unternehmens (für eine nähere Beschreibung des derzeit geltenden Vergütungssystems der M.A.X. Automation AG siehe auch die Angaben im Geschäftsbericht 2012 auf Seite 57, der im Internet unter www.maxautomation.de -> Investor Relations -> Berichte -> Geschäftsberichte zugänglich ist).

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das bestehende System zur Vergütung des Vorstands zu billigen.

6.

Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht jeweils für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer der M.A.X. Automation AG, zum Konzernabschlussprüfer und zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§ 37w Abs. 5 WpHG, § 37y Nr. 2 WpHG) jeweils für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.

B.) TEILNAHMEBEDINGUNGEN

1.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den 27. Juni 2013, 00:00 Uhr (MESZ) ('Nachweisstichtag'), beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis 11. Juli 2013, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müssen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln:

 

M.A.X. Automation AG
c/o DZ Bank AG
Deutsche WertpapierService Bank AG
WASHV
Landsberger Straße 187
80687 München
Fax: (49) 69 5099 1110
hv-eintrittskarten@dwpbank.de

Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren.

Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings für die Dividendenberechtigung.

2.

Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

a) Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z.B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der Gesellschaft den Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, dass sich Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in diesem Fall rechtzeitig abstimmen.

Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Vollmachtserteilung. Die Formulare zur Bevollmächtigung sind außerdem im Internet unter www.maxautomation.de (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2013) zum Download bereitgestellt oder können unter folgenden Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert werden:

 
M.A.X. Automation AG
Investor Relations
Breite Straße 29-31
40213 Düsseldorf
Fax: +49 (0) 211 - 9099 111
E-Mail: ir@maxautomation.de

Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihren Widerruf an ebenfalls diese Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) gerichtet werden, es sei denn, der Bevollmächtigte weist am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die Vollmacht vor.

b) Wir bieten unseren Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Entsprechende Formulare werden zusammen mit den Eintrittskarten verschickt, können ferner angefordert werden unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) und stehen außerdem im Internet bereit zum Download unter www.maxautomation.de (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2013).

Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte bis 16. Juli 2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail), können an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft aber auch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte noch erteilt werden. Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche und ordnungsgemäß erteilte Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde.

3.

Auskunftsrecht der Aktionäre

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstandes eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).

4.

Recht der Aktionäre auf Gegenanträge/Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter www.maxautomation.de (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2013) zugänglich gemacht, falls der Aktionär spätestens bis 03. Juli 2013, 24:00 Uhr (MESZ), einen Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten TOP mit Begründung an (ausschließlich) die oben bei Ziff. 2 genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) übersandt hat.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers oder von Aufsichtsratsmitgliedern. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 i.V.m. § 127 Satz 1 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Name, ausgeübter Beruf und Wohnort der zur Wahl zum Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person; Name, ausgeübter Beruf und Wohnort der zur Wahl zum Prüfer vorgeschlagenen Person; bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind Firma und Sitz anzugeben) und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben zur Mitgliedschaft der zur Wahl zum Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten.

Aktionäre werden darum gebeten, sich um die Darlegung ihrer Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags zu bemühen.

5.

Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten unter:

 

M.A.X. Automation AG
Der Vorstand
Breite Straße 29-31
40213 Düsseldorf
Fax: +49 (0) 211 - 9099 111
E-Mail: ir@maxautomation.de (unter den Voraussetzungen des § 126a BGB)

Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis 17. Juni 2013, 24:00 Uhr, zugehen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag dem Vorstand der Gesellschaft zugeht, seit mindestens drei Monaten Aktionär ist.

6.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 und 131 AktG sind auf der Internetseite unter www.maxautomation.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2013 zugänglich.

7.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind insgesamt 26.794.415 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien der M.A.X. Automation AG ausgegeben. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Insofern sind alle ausgegebenen Aktien für diese Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigt; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 26.794.415 Stimmrechte.

8.

Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der M.A.X. Automation AG

Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 1. und 2., weitere Informationen sowie die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft (www.maxautomation.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2013) zugänglich und können dort eingesehen und heruntergeladen werden; dies sind insbesondere:

*

der Inhalt dieser Einberufung;

*

etwaige der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;

*

die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;

*

die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können;

*

nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, Stellung von Gegenanträgen bzw. Abgabe von Wahlvorschlägen sowie zum Auskunftsrecht.

*

ggf. zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge.

Wir würden uns freuen, Sie in Düsseldorf begrüßen zu dürfen.

 

Düsseldorf, im Juni 2013

M.A.X. Automation AG

Der Vorstand






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