M.A.X. Automation AG
Düsseldorf
WKN 658090 ISIN DE0006580905
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden ein zur ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 18. Juli 2013, 13:00 Uhr in den Räumen des Hotel Radisson BLU Karl-Arnold-Platz 5, 40474 Düsseldorf
A.) TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012,
der Lageberichte der M.A.X. Automation AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
und der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB
sowie des Vorschlags des Aufsichtsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns.
Zu diesem Tagesordnungspunkt wird kein Beschluss gefasst, da Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt
haben und der Aufsichtsrat den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 6.013.857,68 wie folgt zu
verwenden:
a) |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von je EUR 0,15 auf insgesamt 26.794.415 dividendenberechtigte Stammaktien (Stückaktien)
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EUR 4.019.162,25
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b) |
Einstellung in die Gewinnrücklagen |
EUR 0,00 |
c)
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Gewinnvortrag auf neue Rechnung
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EUR 1.994.695,43
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Bilanzgewinn |
EUR 6.013.857,68 |
Die Dividende wird am 19. Juli 2013 ausbezahlt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120 Abs. 4 AktG besteht die Möglichkeit, unverbindlich und unanfechtbar das für den Vorstand geltende Vergütungssystem
durch die Hauptversammlung billigen zu lassen, um zusätzliche Transparenz und Kontrolle hinsichtlich der Vergütungsentscheidungen,
die der Aufsichtsrat hinsichtlich des Vorstands trifft, herbeizuführen. Das Vergütungssystem für den Vorstand der M.A.X. Automation
AG ist leistungs-, ergebnis- und nachhaltigkeitsorientiert und beinhaltet sowohl fixe Vergütungsbestandteile als auch variable
Vergütungsbestandteile auf Basis einjähriger und mehrjähriger Bemessungsgrundlage; die Angemessenheit richtet sich insbesondere
nach den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und seiner persönlichen Leistung sowie nach den Ergebnissen des Unternehmens (für
eine nähere Beschreibung des derzeit geltenden Vergütungssystems der M.A.X. Automation AG siehe auch die Angaben im Geschäftsbericht
2012 auf Seite 57, der im Internet unter www.maxautomation.de -> Investor Relations -> Berichte -> Geschäftsberichte zugänglich
ist).
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das bestehende System zur Vergütung des Vorstands zu billigen.
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht jeweils für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft,
Hannover, zum Abschlussprüfer der M.A.X. Automation AG, zum Konzernabschlussprüfer und zum Abschlussprüfer für die prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§ 37w Abs. 5 WpHG,
§ 37y Nr. 2 WpHG) jeweils für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
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B.) TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des
Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft
anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf
den 27. Juni 2013, 00:00 Uhr (MESZ) ('Nachweisstichtag'), beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und Anteilsbesitznachweis,
wenn sie der Gesellschaft spätestens bis 11. Juli 2013, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müssen
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln:
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M.A.X. Automation AG c/o DZ Bank AG Deutsche WertpapierService Bank AG WASHV Landsberger Straße 187 80687 München Fax: (49) 69 5099 1110 hv-eintrittskarten@dwpbank.de
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Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir
bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren.
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär,
der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme-
und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz.
Auch bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein der Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht:
Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt.
Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings für die Dividendenberechtigung.
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2. |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
a) Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), können ihre
Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine
Person seiner Wahl, auch z.B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der Gesellschaft den
Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird,
dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB)
erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem gleichgestellten Person
oder Institution (vgl. § 135 AktG) bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, dass sich Vollmachtgeber und
Vollmachtnehmer in diesem Fall rechtzeitig abstimmen.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Vollmachtserteilung. Die Formulare zur Bevollmächtigung sind
außerdem im Internet unter www.maxautomation.de (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2013) zum Download bereitgestellt
oder können unter folgenden Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert werden:
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M.A.X. Automation AG Investor Relations Breite Straße 29-31 40213 Düsseldorf Fax: +49 (0) 211 - 9099 111 E-Mail: ir@maxautomation.de
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Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft
und ggf. ihren Widerruf an ebenfalls diese Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) gerichtet werden,
es sei denn, der Bevollmächtigte weist am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die Vollmacht vor.
b) Wir bieten unseren Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff.
1), an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten
zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Entsprechende Formulare
werden zusammen mit den Eintrittskarten verschickt, können ferner angefordert werden unter den vorstehend bei Buchstabe a)
genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) und stehen außerdem im Internet bereit zum Download
unter www.maxautomation.de (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2013).
Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte bis 16.
Juli 2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten
der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail), können an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft aber auch während
der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte noch erteilt werden. Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche
und ordnungsgemäß erteilte Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde.
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3. |
Auskunftsrecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft
von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm
in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser
Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstandes eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung,
der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131
Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
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4. |
Recht der Aktionäre auf Gegenanträge/Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
unter www.maxautomation.de (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2013) zugänglich gemacht, falls der Aktionär spätestens
bis 03. Juli 2013, 24:00 Uhr (MESZ), einen Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten TOP mit Begründung
an (ausschließlich) die oben bei Ziff. 2 genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) übersandt
hat.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers
oder von Aufsichtsratsmitgliedern. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2
i.V.m. § 127 Satz 1 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs.
3 Satz 4 AktG (Name, ausgeübter Beruf und Wohnort der zur Wahl zum Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person; Name, ausgeübter Beruf
und Wohnort der zur Wahl zum Prüfer vorgeschlagenen Person; bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind Firma und Sitz anzugeben)
und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben zur Mitgliedschaft der zur Wahl zum Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten.
Aktionäre werden darum gebeten, sich um die Darlegung ihrer Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags
bzw. Wahlvorschlags zu bemühen.
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5. |
Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten unter:
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M.A.X. Automation AG Der Vorstand Breite Straße 29-31 40213 Düsseldorf Fax: +49 (0) 211 - 9099 111 E-Mail: ir@maxautomation.de (unter den Voraussetzungen des § 126a BGB)
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Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis 17. Juni 2013, 24:00
Uhr, zugehen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag dem Vorstand der Gesellschaft
zugeht, seit mindestens drei Monaten Aktionär ist.
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6. |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 und 131 AktG sind auf der Internetseite
unter www.maxautomation.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2013 zugänglich.
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7. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind insgesamt 26.794.415 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien
der M.A.X. Automation AG ausgegeben. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Insofern sind alle ausgegebenen Aktien
für diese Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigt; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 26.794.415 Stimmrechte.
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8. |
Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der M.A.X. Automation AG
Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 1. und 2., weitere Informationen sowie die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen
sind auf der Internetseite der Gesellschaft (www.maxautomation.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2013) zugänglich
und können dort eingesehen und heruntergeladen werden; dies sind insbesondere:
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der Inhalt dieser Einberufung;
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etwaige der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
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die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
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die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können;
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nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, Stellung von Gegenanträgen bzw. Abgabe von
Wahlvorschlägen sowie zum Auskunftsrecht.
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ggf. zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge.
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Wir würden uns freuen, Sie in Düsseldorf begrüßen zu dürfen.
Düsseldorf, im Juni 2013
M.A.X. Automation AG
Der Vorstand
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