Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die Abschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen in- und ausländischen Tochterunternehmen wurden einheitlich nach den Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der IFRS aufgestellt.

In bestimmten Fällen erfordert die Anwendung der IFRS Schätzungen vorzunehmen und Annahmen zu treffen, die einen entsprechenden Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben. Die getroffenen Annahmen und Schätzungen hätten ggf. in demselben Berichtszeitraum aus gleichermaßen nachvollziehbaren Gründen auch anders getroffen werden können. Die getroffenen Annahmen und Schätzungen unterliegen routinemäßigen Anpassungen. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass das tatsächliche künftige Ergebnis von den getroffenen Schätzungen und Annahmen abweichen kann.

Das International Accounting Standards Board (IASB) und das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) haben eine Reihe von Änderungen bestehender International Financial Reporting Standards (IFRS) sowie einige neue IFRS und Interpretationen verabschiedet, die für die MAX-Gruppe ab dem Geschäftsjahr 2018 verpflichtend anzuwenden sowie noch weitere Standards und Interpretationen sowie Änderungen zu bestehenden Standards verabschiedet, die in der EU noch nicht verpflichtend anzuwenden sind. Dabei handelt es sich um folgende Änderungen sowie Standards und Interpretationen:

Verlautbarung

Titel

Anwendungs-pflicht für die MAX-Gruppe ab

Änderungen

Voraussichtliche Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der MAX-Gruppe

Neue und geänderte Standards und Interpretationen

IFRS 15

Revenue from Contracts with Customer (including amendments to IFRS 15: Effective date of IFRS 15)

01.01.2018

IFRS 15 regelt die Erfassung von Umsatzerlösen aus Verträgen mit Kunden branchenübergreifend und umfassend neu. In einem Fünf-Schritte-Modell werden detaillierte Vorgaben unter anderem zur Identifizierung separater Leistungsverpflichtungen, zur Höhe der erwarteten Gegenleistung unter Berücksichtigung vari- abler Preisbestandteile und zur Verteilung der erwarteten Gegenleistung auf die identifizierten Leistungsverpflicht- ungen gegeben. Darüber hinaus ist nun nach einheit- lichen Kriterien zu unterscheiden, ob eine Leistungs- verpflichtung zeitpunkt- oder zeitraum- bezogen zu erbringen ist. Durch den neuen Standard werden die folgenden geltenden Vorschriften ersetzt: IAS 11, IAS 18, IFRIC 13, IFRIC 15, IFRIC 18 und SIC-31.

Auswirkungen aus der erstmaligen Anwendung von IFRS 15 werden im Anhang dieses Abschlusses gesondert dargestellt.

IFRS 9

Financial Instruments

01.01.2018

Der Standard regelt umfassend die Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Gegenüber dem Vorgängerstandard IAS 39 hervorzuheben sind insbesondere die neuen und in der jüngsten Fassung von IFRS 9 überarbeiteten Klassifizierunghsvorschriften für finanzielle Vermögens- werte. Diese beruhen auf den Ausprägungen des Geschäftsmodells sowie vertraglichen Zahlungsströme finanzieller Vermögenswerte. Ebenfalls grundlegend neu sind die Vorschriften zur Erfassung von Wertmin- derungen, welche nun auf einem Modell der erwarteten Verluste basieren. Auch die Abbildung bilanzieller Siche- rungsbeziehungen ist unter IFRS 9 neu geregelt und darauf ausgerichtet, stärker das betriebliche Risiko- management abbilden zu können.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to
IFRS 2

Classification and Measurement of Share-based Payments Transactions

01.01.2018

Die Änderungen beschäftigen sich mit einzelnen Frage- stellungen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich. Die wesentliche Änderungen bzw. Ergänzung besteht darin, dass in IFRS 2 nun Vorschriften enthalten sind, die die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der aus anteilsbasierten Vergütungen resultierenden Verpflicht- ungen betreffen.

Keine Auswirkungen.

Amendments to
IFRS 4

Applying IFRS 9 Financial Instruments with IFRS 4 Insurance Contracts

01.01.2018

Die Änderungen zielen darauf ab, die Auswirkungen des unterschiedlichen Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 um den Nachfolgestandard zu IFRS 4 vor allem bei Unternehmen mit umfangreichen Versicherungs- aktivitäten zu verringern. Eingeführt werden zwei optio- nale Ansätze, die bei Erfüllung bestimmter Voraus- setzungen von Versichern genutzt werden können: der Über- lagerungsansatz und der Aufschubansatz.

Keine Auswirkungen.

Diverse

Annual Improvements to IFRSs 2014-2016 Cycle

01.01.2018

Der Annual Improvements Cycle 2014 bis 2016 sieht Verbesserungen an IFRS 1 und IAS 28 vor.

Keine Auswirkungen.

Amendments to
IAS 40

Transfers of Investment Property

01.01.2018

Die Änderungen dienen der Klarstellung der Vorschriften in Bezug auf Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien. Ins- besondere geht es darum, ob im Bau oder in der Erschließung befindliche Immobilien, die vorher als Vorräte klassifiziert wurden, in die Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ungegliedert werden können, wenn es eine offensichtliche Nutzungs- änderung gegeben hat.

Keine Auswirkungen.

IFRIC 22

Foreign Currency Transactions and Advance Consideration

01.01.2018

Diese Interpretation zielt darauf ab, die Bilanzierung von Geschäftsvorfällen klarzustellen, die den Erhalt oder die Zahlung von Gegenleistungen im fremder Währung bein- halten.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

IFRS 16

Leases

01.01.2019

Die wesentliche Änderung insbesondere für Leasing- nehmer liegt in der Abkehr vom „all-or-nothing“ Prinzip des IAS 17 hin zum „right-of-use“ Modell des IFRS 16. Demnach entfällt für Leasingnehmer die Klassi- fizierung von Leasing- verhältnissen in Finanzierungs-Leasing und Operating-Leasing. Unter Leasingverhältnisse im Sinne von IFRS 16 sind auch Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Immobilien zu subsumieren. Für alle Leasingverhältnisse erfassen Leasingnehmer künftig in ihrer Bilanz eine Leasingverbindlichkeit für die Verpflicht- ung künftig Zahlungen an die jeweiligen Leasinggeber vorzunehmen. Gleichzeitig aktivieren Leasingnehmer ein Nutzungsrecht am zugrunde liegenden Vermögenswert, welches grundsätzlich dem Barwert der Zahlungen an den Leasinggeber zuzüglich direkt zurechenbarer Kosten entspricht. Die Folgebewertung der Leasingverbindlich- keit erfolgt nach ähnlichen finanzmathematischen Regelungen wie Finanzierungs-Leasingverhältnisse nach dem aktuell gültigen IAS 17, während das Nutzungsrecht über die Laufzeit des Leasingverhältnisses abgeschrieben wird. Die Regelungen für die Leasinggeber-Bilanzierung entsprechen im Wesentlichen den gleichen Regelungen wie im aktuell gültigen IAS 17. Die Kriterien für die Klassifizierung von Leasingverhältnissen wurden für die Leasinggeber-Bilanzierung aus IAS 17 übernommen. Des Weiteren enthält IFRS 16 noch eine Reihe von weiteren Neuerungen bzgl. der Definition eines Leasingverhält- nisses, zum Ausweis und zu den Anhangangaben sowie zu Sale-and-Leaseback-Transaktionen.

Die Auswirkungen von IFRS 16 auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der MAX-Gruppe werden im Worst-Case-Szenario zu einer Erhöhung der Leasingverbindlichkeiten und zur Aktivierung eines korrespondierenden Right of Use Assets in Höhe von ca. 16,7 Mio. € führen. Dieser Wert wurde abgleitet aus der Anhangangabe zu den sonstigen finanziellen Verpflichtungen, des vorliegenden Abschlusses und berücksichtigt entsprechend keine Abzinsungseffekte sowie keine der Erleichterungs- vorschriften in IFRS 16 (Ausnahmergelungen für short-term leases & low-value assets), von denen die MAX-Gruppe Gebrauch machen wird. Der wesentliche Teil entfällt auf geleaste/gemietete Grundstücke und Gebäude.
In der Gesamtergebnisrechnung wird sich entsprechend das EBITDA und auch das EBIT durch die Einführung von IFRS 16 erhöhen, da sich die bisherigen Leasingaufwendungen zukünftig auf Abschreibungen und Zinsauf- wand verteilen werden. Eine genaue Quantifizierung zu den Effekten in der Gesamtergebnisrechnung können derzeit noch nicht getroffen werden. Im Best-Case-Szenario geht die Gesellschaft jeoch davon aus, dass sich das EBITDA um 3,8 Mio. € verbessert. Einen Einfluss auf Covenants der Gesellschaft wird die Einführung von IFRS 16 nicht haben, da diese auf Basis der in der EU gültigen IAS/IFRS zum Zeitpunkt des Abschlusses des Konsortialkredites abstellen.

IFRIC 23

Uncertainty over Income Tax Treat- ments

01.01.2019

Das IASB hat die vom IFRS Interpretations Committee entwickelte Interpretation IFRIC 23 herausgegeben, um die Bilanzierung von Unsicherheit in Bezug auf Ertragsteuern klarzustellen.

Keine Auswirkungen.

Amendments to
IFRS 9

Prepayment Features with Neg- ative Compensation

01.01.2019

Geringfügige Änderungen an IFRS 9 Finanzinstrumente für finanzielle Vermögenswerte mit sogenannten symmetrischen Kündigungsrechten, um deren Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. erfolgsneutral zum Fair Value zu ermöglichen. Darüber hinaus erfolgt zur Modifikation von finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht zur Ausbuchung führen, eine Klarstellung.

Keine Auswirkungen.

Amendments to
IAS 28

Long-term Interests in Associates and Joint Ventures

01.01.2018

Die Änderungen stellen klar, dass ein Unternehmen dazu verpflichtet ist, IFRS 9 Finanzinstrumnete einschließlich dessen Wertminderungsvorschriften auf langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschafts- unternehmen anzuwenden, die im Wesentlichen einen Teil der Nettoinvestition in das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen darstellen und nicht nach der Equity-Methode abgebildet werden. Die An- wendung von IFRS 9 geht somit der Anwendung von IAS 28 vor.

Keine Auswirkungen.

Amendments to
IAS 19

01.01.2019

Gemäß den Änderungen müssen Unternehmen aktuali- sierte Annahemen verwenden, um den laufenden Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für den restlichen Zeitraum der Berichtsperiode nach einer Planänderung, -kürzung oder -abgeltung zu bestimmen, und etwaige Vermidnerungen einer Übderdeckung als Teil des nachzu- verrechnenden Dienstzeitaufwands erfolgswirk- sam erfassen, selbst wenn diese Überdeckung infolge des Effekts der Vermögenswertovergrenze ("asset ceiling") zuvor nicht ausgewiesen wurde.

Keine Auswirkungen.

Diverse

Annual Improvements to IFRSs 2015-2017 Cycle

01.01.2019

Der Annual Improvements Cycle 2015 bis 2017 sieht Verbesserungen an IFRS 3, IFRS 11, IAS 12 und IAS 23 vor.

Keine Auswirkungen.

Diverse

01.01.2020

Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in den IFRS Standards.

Keine Auswirkungen.

IFRS 17

Insurance Contracts

01.01.2021

IFRS 17 regelt die Bilanzierung von Versicherungsver-trägen. Hauptadressat ist die Versicherungsbranche.

Keine Auswirkungen.

Diverse

IFRS 10 und IAS 28

offen

Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 thematisieren Verkauf oder Einlage von Vermögenswerten zwischen Anleger und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschafts- unternehmen

keine Auswirkungen.

IFRS 17

Insurance Contracts

01.01.2021

IFRS 17 regelt die Bilanzierung von Versicherungsver-trägen. Hauptadressat ist die Versicherungsbranche.

Keine Auswirkungen.

Diverse

IFRS 10 und IAS 28

offen

Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 thematisieren Verkauf oder Einlage von Vermögenswerten zwischen Anleger und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschafts- unternehmen

keine Auswirkungen.

Aktiva

Erworbene immaterielle Vermögenswerte

Erworbene immaterielle Vermögenswerte (Patentrechte und Lizenzen sowie EDV-Software, Know-how, Technologie und Markenrechte, gewerbliche Schutzrechte, Internetseiten, Auftragsbestände und Kundenbeziehungen sowie Entwicklungsprojekte) werden zu Anschaffungskosten - vermindert um planmäßige Abschreibungen - angesetzt. Die planmäßige Abschreibung erfolgt linear über die wirtschaftliche Nutzungsdauer, welche zwischen 1 und 15 Jahren beträgt.

Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte

Ebenso werden selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte (Entwicklungskosten) angesetzt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer beträgt zwischen 4 und 5 Jahren. Entwicklungskosten für neu entwickelte Produkte, zu denen Untersuchungen zur technischen Realisierbarkeit sowie zur Vermarktbarkeit vorliegen, werden mit den direkt oder indirekt zurechenbaren Herstellungskosten aktiviert, soweit eine eindeutige Aufwandszuordnung möglich ist und sowohl die technische Realisierbarkeit als auch die Vermarktung der neu entwickelten Produkte sichergestellt sind. Die Entwicklungstätigkeit muss ferner mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu künftigen Finanzmittelzuflüssen führen; Fremdkapitalkosten werden nicht aktiviert. Die planmäßige Abschreibung erfolgt auf Grundlage der geplanten wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Produkte. Am Bilanzstichtag aktivierte Entwicklungskosten, deren Entwicklungsprojekt noch nicht vollständig abgeschlossen ist, werden mittels der Methode der Lizenzpreisanalogie einem Werthaltigkeitstest unterzogen.

Geschäfts- oder Firmenwert

Soweit die Anschaffungskosten für einen Unternehmenszusammenschluss die Summe der vollständig neu bewerteten Vermögenswerte und Schulden inklusive Eventualschulden übersteigen, wird ein positiver Differenzbetrag als Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert. Ein negativer Unterschiedsbetrag wird nach einem reassessment erfolgswirksam erfasst.

Der Geschäfts- oder Firmenwert wird der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugeordnet, als Vermögenswert erfasst und zu jedem Bilanzstichtag einem Werthaltigkeitstest nach IAS 36 unterzogen. Dabei sind in der MAX-Gruppe den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten ausschließlich operative Tochterunternehmen zugeordnet. In den Fällen, in denen enge Liefer- und Leistungsverknüpfungen zwischen den Gruppengesellschaften bestehen, werden diese zu operativen Einheiten zusammengefasst und die Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts auf dieser Basis überprüft. Eine Wertminderung wird sofort als Aufwand in der Gesamtergebnisrechnung erfasst und in Folgeperioden nicht wieder wertaufgeholt.

Die Geschäfts- oder Firmenwerte, die aus Unternehmenserwerben vor dem Übergangszeitpunkt auf IFRS zum 01. Januar 2004 entstanden sind, wurden aus dem vorangegangenen HGB-Abschluss übernommen und zu diesem Zeitpunkt auf Werthaltigkeit überprüft. Geschäfts- oder Firmenwerte, die in vorangegangenen Perioden abgeschrieben wurden, sind nicht wertaufgeholt worden.

Der Werthaltigkeitstest eines Geschäfts- oder Firmenwertes ist in der Regel auf Ebene einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit vorzunehmen. Der Werthaltigkeitstest basiert auf der Ermittlung des erzielbaren Betrages (Recoverable Amount). Dieser ergibt sich aus dem höheren Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder dem Nutzungswert. Innerhalb der MAX-Gruppe werden die Werthaltigkeitstests mittels der Gegenüberstellung von Nutzungswert und Buchwert durchgeführt.

Übersteigt der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, welcher der Geschäfts- oder Firmenwert zugewiesen wurde, deren erzielbaren Betrag, wird der dieser zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugeordnete Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe des Differenzbetrags im Wert gemindert.

Übersteigt die Wertminderung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit den Buchwert des ihr zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwerts, wird die darüber hinausgehende Wertminderung anteilig auf die der zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugeordneten Vermögenswerte verteilt (IAS 36.104 ff). Die beizulegenden Zeitwerte bzw. Nutzungswerte (sofern bestimmbar) der einzelnen Vermögenswerte werden dabei als Wertuntergrenze berücksichtigt.

Der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit stellt das so genannte Nettovermögen dar und setzt sich aus dem für die operative Tätigkeit betriebsnotwendigen Vermögen (operatives Vermögen), zuzüglich aufgedeckter stiller Reserven (insbesondere der Geschäfts- oder Firmenwert) und abzüglich der Verbindlichkeiten, die aus der operativen Tätigkeit resultieren, zusammen.

Bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes abzüglich Veräußerungskosten kommen primär marktpreisorientierte Verfahren zum Einsatz. Bei der Ermittlung des Nutzungswertes wird auf Discounted Cashflow (DCF) Verfahren zurückgegriffen.

Dabei wird das Konzept der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC-Ansatz) (IDW RS HFA 16, Tz.30) angewendet. Die Höhe der Marktrisikoprämie wird unter Beachtung der Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) gewählt. Der risikolose Basiszins wird anhand einer vom IDW empfohlenen Berechnungssystematik ermittelt (Svensson-Methode). Der Beta-Faktor, der Fremdkapitalzinssatz sowie der Verschuldungsgrad werden anhand von Kapitalmarktdaten vergleichbarer Unternehmen (Peer-Group) derselben Branche ermittelt.

Folgende Vorgaben sind hierbei zu berücksichtigen:

  • Gemäß IAS 36.50 sind Zahlungsströme aus der Finanzierung sowie für Ertragsteuern nicht in die Ermittlung des Nutzungswertes einzubeziehen.
  • Die Eigenkapitalkosten werden auf Basis des Capital Asset Pricing Models berechnet und betragen 7,52 % (Vorjahr: 7,22 %). Dieser Zins wird unter Berücksichtigung eines risikolosen Basiszinssatzes von 1,0 % (Vorjahr: 1,3 %) und einer Risikoprämie von 6,5 % (Vorjahr: 6,5 %) sowie einem Beta-Faktor von 1,12(Vorjahr: 0,91) ermittelt. Der Fremdkapitalzinssatz der Peer-Group liegt bei 1,7 % (Vorjahr: 2,05 %). Unter Berücksichtigung des ermittelten Verschuldungsgrades i.H.v. 11,11 % (Vorjahr: 5,26 %) ergibt sich ein gewichteter Kapitalkostensatz von 10,75 % (Vorjahr: 9,89 %).
  • Der Kapitalisierungszinssatz ist ein Vorsteuerzinssatz, der die gegenwärtigen Markteinschätzungen des Zeitwertes des Geldes und die spezifischen Risiken des Bewertungsobjektes widerspiegelt. Da die am Kapitalmarkt beobachtbaren Renditen risikobehafteter Eigenkapitaltitel regelmäßig Steuereffekte beinhalten, ist der ermittelte gewichtete Kapitalisierungszinssatz um diese Steuereffekte zu bereinigen.

Der Nutzungswert wird anhand des Barwertes des Cashflows aus zwei Wachstumsphasen ermittelt. Der ersten Phase liegt die vom Management der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit erstellte und vom Verwaltungsrat verabschiedete 3-Jahresplanung zugrunde. Soweit zwischenzeitlich neue Erkenntnisse vorlagen, wurden diese berücksichtigt. Für die zweite Phase wird eine ewige Rente in Höhe des nachhaltig erzielbaren Betrages auf Basis des letzten Jahres der Detailprognosephase unter Berücksichtigung einer Wachstumsrate von 1 % zugrunde gelegt. Ausgehend vom Auftragsbestand und dessen zeitlicher Abarbeitung spiegelt der gewählte Planungshorizont hauptsächlich folgende Annahmen für kurz- bis mittelfristige Marktentwicklungen wider: Umsatzentwicklung, Marktanteile sowie Wachstumsraten, Rohstoffkosten, Kundengewinnungs- und Kundenbindungskosten, Personalentwicklung und Investitionen. Die MAX-Gruppe plant mit leichten Steigerungen des Umsatzes und des EBIT’s für die Zeiträume 2019 bis 2021. Die Annahmen werden im Wesentlichen intern ermittelt und spiegeln hauptsächlich vergangene Erfahrungen wider bzw. werden mit externen Marktwerten verglichen.

Im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse für die Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, denen wesentliche Geschäfts- oder Firmenwerte zugeordnet worden sind, wurde eine Erhöhung der Abzinsungssätze um einen Prozentpunkt sowie eine gleichzeitige Senkung der Zahlungsströme um 10 % angenommen. Auf dieser Grundlage kommt die Gesellschaft zu dem Ergebnis, dass sich für keine der Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten ein weiterer Wertminderungsbedarf ergeben würde.

Nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen

Unternehmen, auf welche die MAX Automation SE einen maßgeblichen, jedoch nicht beherrschenden Einfluss hat, werden mittels der Equity-Methode bilanziert. Im Zeitpunkt des erstmaligen Einbezugs wird das Unternehmen mit den Anschaffungskosten angesetzt. In den Folgeperioden wird der Beteiligungsansatz fortgeführt. Anteilige Jahresgewinne oder Jahresverluste erhöhen bzw. verringern den Wertansatz der Beteiligung, wobei dieser maximal auf 0 EUR abgeschrieben werden kann. Vom Unternehmen empfangene Ausschüttungen werden vom Wertansatz abgesetzt.

Sachanlagevermögen

Sachanlagen sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert und um nutzungsbedingte planmäßige und – sofern notwendig – außerplanmäßige Abschreibungen vermindert. Die Herstellungskosten umfassen hierbei neben den direkt zurechenbaren Einzelkosten auch angemessene Teile der fertigungsbezogenen Gemeinkosten.

Die Sachanlagen werden linear über folgende Nutzungsdauern abgeschrieben:

Voraussichtliche Nutzungsdauern

Gebäude

5 bis 50 Jahre

Außenanlagen

5 bis 33 Jahre

Technische Anlagen und Maschinen

1 bis 14 Jahre

Andere Anlagen und Maschinen

1 bis 17 Jahre

Die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer wird unter Beachtung der voraussichtlichen physischen Abnutzung, der technischen Veralterung sowie rechtlicher und vertraglicher Beschränkungen vorgenommen.

Im Bau befindliche Vermögenswerte werden zu Anschaffungskosten bilanziert. Fremdkapitalkosten werden für sogenannte „qualifying assets“ aktiviert. Die Abschreibung dieser Vermögenswerte beginnt mit deren Fertigstellung bzw. Erreichen des betriebsbereiten Zustandes.

Sind Anhaltspunkte für eine Wertminderung erkennbar, wird der erzielbare Betrag des Vermögenswertes anhand des Nutzungswertes ermittelt, um den Umfang der Wertminderung festzustellen. Die Wertminderung wird erfolgswirksam erfasst.

Entfällt der Grund, der zu einer Wertminderung in der Vergangenheit geführt hat, wird der Buchwert des Vermögenswertes wieder entsprechend erhöht.

Die Erhöhung des Buchwertes ist dabei auf den Wert beschränkt, der sich ergäbe, wenn für den Vermögenswert in Vorjahren kein Wertminderungsaufwand erfasst worden wäre. Die Umkehrung des Wertminderungsaufwandes wird ebenfalls erfolgswirksam erfasst.

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (Investment Property) sind Immobilien, die zur Erzielung von Mieteinnahmen und/oder zum Zwecke der Wertsteigerung gehalten werden. Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien werden bei Zugang mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, einschließlich Transaktionskosten, angesetzt. In der Folge werden als Finanzinvestition gehaltene Immobilien mit ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß des Anschaffungskostenmodells bewertet. Die Abschreibung erfolgt linear über einen Zeitraum von 18 bis 40 Jahren.

Eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie wird bei Abgang oder dann, wenn sie dauerhaft nicht mehr genutzt werden soll und ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen aus dem Abgang nicht mehr erwartet wird, ausgebucht. Der sich aus dem Abgang ergebende Gewinn oder Verlust bestimmt sich als Differenz zwischen dem Nettoveräußerungserlös und dem Buchwert des Vermögenswertes und wird in der Periode des Abgangs in der Gesamtergebnisrechnung erfasst.

Langfristige finanzielle Vermögenswerte

Die Bewertung der Finanzanlagen erfolgt zum Zeitpunkt des Erwerbs zu den Anschaffungskosten.

Die Ausleihungen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt.

Die Finanzanlagen, die nicht zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, werden regelmäßig auf ihre Werthaltigkeit überprüft. Finanzanlagen, die im Wert gemindert sind, werden erfolgswirksam auf den erzielbaren Betrag abgeschrieben. Soweit der Grund für in früheren Perioden vorgenommene Abschreibungen entfällt, wird eine erfolgswirksame Zuschreibung vorgenommen.

Vorräte

Die Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. zum niedrigeren Nettoveräußerungswert bilanziert. Die Herstellungskosten umfassen neben dem Fertigungsmaterial und den Fertigungslöhnen die aktivierungspflichtigen Material- und Fertigungsgemeinkosten. Für fehlende Gängigkeit werden Abschläge vorgenommen. Die Zuordnung der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu den Vorratsarten erfolgt mittels Einzelzuordnung, der Durchschnittsmethode oder der FIFO-Methode (First-in-First-out).

Wertminderungen werden berücksichtigt, wenn der Nettoveräußerungswert einzelner Vermögenswerte unter deren Buchwert sinkt.

Fertigungsaufträge

Ist das Ergebnis eines Fertigungsauftrags verlässlich zu schätzen, werden Auftragserlöse und Auftragskosten in Verbindung mit diesem Fertigungsauftrag entsprechend dem Leistungsfortschritt am Abschlussstichtag erfasst. Der Leistungsfortschritt wird auf Basis der entstandenen Auftragskosten für die geleistete Arbeit im Verhältnis zu den erwarteten Auftragskosten ermittelt (Cost-to-Cost-Methode). Veränderungen in der vertraglichen Arbeit, den Ansprüchen und den Leistungsprämien sind in dem Ausmaß enthalten, wie ihre Höhe verlässlich bestimmt werden kann und ihr Erhalt als wahrscheinlich angesehen wird.

Wenn das Ergebnis eines Fertigungsauftrages nicht verlässlich bestimmt werden kann, werden die Auftragserlöse nur in Höhe der angefallenen Auftragskosten erfasst, die wahrscheinlich einbringlich sind. Auftragskosten werden in der Periode, in der sie entstehen, als Aufwand erfasst.

Ist es wahrscheinlich, dass die gesamten Auftragskosten die gesamten Auftragserlöse übersteigen werden, wird der erwartete Verlust sofort als Aufwand erfasst.

Erhaltene Beträge vor Erbringung der Fertigungsleistung werden in der Konzernbilanz von den Forderungen abgesetzt. Abgerechnete Beträge für bereits erbrachte Leistungen, die noch nicht vom Kunden bezahlt wurden, sind in der Konzernbilanz im Posten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen enthalten.

Kurzfristige finanzielle Vermögenswerte

Gemäß IAS 32 beinhalten finanzielle Vermögenswerte unter anderem Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegenüber Kreditinstituten, derivative Finanzinstrumente sowie marktgängige sonstige übrige finanzielle Vermögenswerte. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die bilanzierten Werte der Finanzinstrumente grundsätzlich deren beizulegenden Zeitwerten entsprechen.

Liquide Mittel

Liquide Mittel sind zu Anschaffungskosten bewertete Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente. Sie umfassen Barbestände, auf Abruf zur Verfügung stehende Bankguthaben und andere kurzfristige hochliquide finanzielle Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Anschaffung eine Laufzeit von maximal drei Monaten aufweisen. Der in der Kapitalflussrechnung zugrunde gelegte Finanzmittelfonds entspricht der hier gegebenen Definition der liquiden Mittel.

Passiva

Eigenkapitalbeschaffungskosten

Eigenkapitalbeschaffungskosten werden nach Berücksichtigung der auf diese entfallenden Steuern von der Kapitalrücklage abgesetzt.

Ausgleichsposten für Anteile Dritter

Die Fortentwicklung des Ausgleichspostens erfolgt anhand der anteiligen Jahresergebnisse.

Pensionsverpflichtungen

Die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen werden mittels des Anwartschaftsbarwertverfahrens (Projected-Unit-Credit-Method) für Leistungszusagen auf Altersversorgung errechnet. Der Berechnung liegen die Richttafeln von K. Heubeck von 2018 G zugrunde. Es werden nicht nur die am Stichtag bekannten Renten und Anwartschaften, sondern auch künftig erwartete Veränderungen von Gehältern und Renten berücksichtigt. Der Dienstzeitaufwand ist in der Gesamtergebnisrechnung im Personalaufwand enthalten. Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste sowie Gewinne und Verluste aus der Neubewertung des Planvermögens werden bei Entstehung im „Sonstigen Gesamtergebnis“, von den Gewinnrücklagen abgesetzt, erfasst. Der Zinsaufwand wird im Zinsergebnis ausgewiesen.

Steuerrückstellungen und Sonstige Rückstellungen

Die Steuerrückstellungen und Sonstigen Rückstellungen werden in angemessener Höhe für alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen gebildet. Voraussetzung für den Ansatz ist, dass die Inanspruchnahme wahrscheinlich und die Höhe der Verpflichtung zuverlässig ermittelbar ist. Langfristige Rückstellungen werden abgezinst.

Verbindlichkeiten

Die Verbindlichkeiten werden bei der erstmaligen Erfassung mit den Anschaffungskosten und in den Folgejahren zu fortgeführten Anschaffungswerten bewertet. Disagien und Transaktionskosten werden im Rahmen der Effektivzinsmethode berücksichtigt. Langfristige unverzinsliche Verbindlichkeiten werden mit dem Barwert angesetzt.

Gesamtergebnisrechnung

Umsatzerlöse werden erfasst, wenn die maßgeblichen Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum an den verkauften Waren und Erzeugnissen verbunden sind, auf den Kunden übertragen wurden. Üblicherweise erfolgt dies mit Übergabe der Güter an den Kunden und die gleichzeitige Abnahme durch den Kunden (Abnahmeprotokolle).

Kundenspezifische Fertigungsaufträge werden nach dem Fertigungsfortschritt (Percentage-of-Completion-Methode (PoC)) bilanziert. Hierbei werden die im Geschäftsjahr angefallenen Kosten und die auf das Geschäftsjahr entfallenden Erlöse entsprechend dem Fertigstellungsgrad ergebniswirksam erfasst. Der Fertigstellungsgrad wird entsprechend den angefallenen Aufwendungen ermittelt (Cost-to-Cost-Methode).

Ausgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Produkte und Verfahren, darunter wesentliche Verbesserungen und Verfeinerungen von bereits vorhandenen Produkten, werden nach Anfall als Aufwand gebucht, soweit die Voraussetzungen einer Aktivierung als Entwicklungskosten nicht vorliegen.

Sonstige betriebliche Erträge werden mit Erbringung der Leistung bzw. mit Entstehen des Anspruchs realisiert. Zinserträge und Zinsaufwendungen werden periodengerecht erfasst.

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte (bzw. Veräußerungsgruppen) und aufgegebene Geschäftsbereiche

Langfristige Vermögenswerte (bzw. Veräußerungsgruppen) werden dann als zur Veräußerung gehalten klassifiziert, wenn ihr Buchwert überwiegend durch ein Veräußerungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird und die Veräußerung sehr wahrscheinlich ist. Sie werden mit Ihrem Buchwert oder dem niedrigeren beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet, mit Ausnahme von Vermögenswerten wie latente Steueranspürche, Vermögenswerte die aus Leistungen an Arbeitnehmer resultieren, finanzielle Vermögenswerte und als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, sowie vertragliche Rechte aus Versicherungsverträgen, die von dieser Regelung explizit ausgenommen sind.

Ein Wertminderungsaufwand wird für erstmalige oder spätere außerplanmäßige Abschreibungen des Vermögenswertes (oder der Veräußerungsgruppe) auf den beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten erfasst. Ein Gewinn wird für nachträgliche Erhöhungen des beizulegenden Zeitwertes abzüglich Veräußerungskosten eines Vermögenswerts (oder der Veräußerungsgruppe), jedoch nicht über einen zuvor angesetzten kumulierten Wertminderungsaufwand hinaus erfasst. Ein bis zum Zeitpunkt der Veräußerung des langfristigen Vermögenswerts (oder der Veräußerungsgruppe) zuvor nicht erfasster Gewinn oder Verlust wird zum Zeitpunkt des Abgangs realisiert.

Langfristige Vermögenswerte (einschließlich derer, die Teil einer Veräußerungsgruppe sind) werden nicht planmäßig abgeschrieben, wenn sie als zur Veräußerung gehalten klassifiziert sind. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, die den Verbindlichkeiten einer als zur Veräußerung gehaltenen Veräußerungsgruppe zu zuordnen sind, werden weiterhin erfasst.

Langfristige Vermögenswerte, die zur als Veräußerung gehalten klassifiziert sind, sowie die Vermögenswerte einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe, werden in der Bilanz getrennt von den anderen Vermögenswerten ausgewiesen. Die Verbindlichkeiten einer Veräußerungsgruppe, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert ist, werden ebenfalls getrennt von anderen Verbindlichkeiten in der Bilanz ausgewiesen.

Bei einem aufgegebenen Geschäftsbereich handelt es sich um einen Bestandteil des Unternehmens, der veräußert wurde oder der als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird und ein gesondertes wesentliches Geschäftsfeld oder einen geographischen Geschäftsbereich darstellt, der Teil eines einzelnen, abgestimmten Plans zur Veräußerung eines solchen Geschäftsfeldes oder einGeschäftsbereich ist oder ein Tochterunternehmen darstellt, das ausschließlich zum Zweck der Weiterveräußerung erworben wurde. Die Ergebnisse aus aufgegebenen Geschäftsbereichen werden in der Gesamtergebnisrechnung separat ausgewiesen.

Ergebnis je Aktie

Das unverwässerte Ergebnis je Aktie ermittelt sich aus der Division des Ergebnisanteils nach Steuern der Gesellschafter des Mutterunternehmens durch die gewichtete durchschnittliche Anzahl der während des Geschäftsjahres im Umlauf befindlichen Aktien, bereinigt um Gratisaktien, die im Geschäfstjahr ausgegeben wurden, und ohne Berücksichtigung von ggf. eigenen Anteilen.

Das verwässerte Ergebnis je Aktie wird unter der Annahme berechnet, dass alle potentiell verwässernden Wertpapiere umgewandelt beziehungsweise ausgeübt werden.

Währungsumrechnung

Transaktionen in fremder Währung werden mit dem jeweiligen Devisenkassamittelkurs am Tage der Transaktion in die funktionale Währung der jeweiligen Gesellschaft umgerechnet. Am Ende der Berichtsperiode bewertet die Gesellschaft auf Fremdwährung lautenden monetären Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der funktionalen Währung mit dem dann gültigen Devisenkassamittelkurs. Gewinne und Verluste aus den Währungsbewertungen werden ergebniswirksam in den sonstigen betrieblichen Erträgen oder sonstigen betrieblichen Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.

Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen ausländischen Tochterunternehmen, deren funktionale Währung nicht der Euro ist, werden auf Basis ihrer funktionalen Währung, welche jeweils der Landeswährung entspricht, in die Konzernwährung Euro umgerechnet.

Die Bilanzen werden nach der Stichtagskursmethode von ihrer funktionalen Währung in die Berichtswährung mit dem Devisenkassamittelkurs zum Bilanzstichtag umgerechnet.

Die Umrechnung der Gewinn- und Verlustrechnungen erfolgt zum Durchschnittskurs der Berichtsperiode.

Das Eigenkapital wird zu historischen Wechselkursen umgerechnet.

Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung werden ergebnisneutral im Eigenkapital ausgewiesen.

Bilanz Stichtagskurs

GuV Durchschnittskurs

EUR=

31.12.2018

31.12.2017

31.12.2018

31.12.2017

China

CNY

7,87510

7,80440

7,80735

7,62644

Großbritannien

GBP

0,89453

0,88720

0,88475

0,87612

Hong Kong

HKD

8,96750

9,37200

8,90259

9,24793

Polen

PLN

4,30140

4,17700

4,26058

4,25630

Singapur

SGD

1,55910

1,55990

1,55953

1,55880

USA

USD

1,45000

1,19930

1,18149

1,12929

Bilanz Stichtagskurs

GuV Durchschnittskurs

HKD=

31.12.2018

31.12.2017

31.12.2018

31.12.2017

China

CNY

0,87818

0,83270

0,88062

0,84425

Leasing

Leasingverhältnisse werden als Finanzierungs-Leasingverhältnisse klassifiziert, wenn durch die Leasingvereinbarung im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Chancen und Risiken auf den Leasingnehmer übertragen werden. Alle anderen Leasingverhältnisse werden als Operating-Leasingverhältnisse klassifiziert.

Im Rahmen eines Finanzierungs-Leasingverhältnisses gehaltene Vermögenswerte werden vom Leasingnehmer zu Beginn des Leasingverhältnisses als Vermögenswert mit ihrem beizulegenden Zeitwert oder, falls dieser niedriger ist, mit dem Barwert der Mindestleasingzahlungen erfasst. Die entsprechende Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber wird, je nach Fälligkeit, in der Konzernbilanz innerhalb der sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten ausgewiesen.

Die Leasingzahlungen werden in Finanzierungskosten und Tilgung der Leasingverbindlichkeit aufgeteilt, sodass eine konstante periodische Verzinsung der verbleibenden Verbindlichkeit erreicht wird. Die Finanzierungskosten werden als Zinsaufwendungen direkt in der Gesamtergebnisrechnung erfasst. Führt ein Finanzierungs-Leasingverhältnis zu einem abschreibungsfähigen Vermögenswert, so fällt in jeder Periode ein Abschreibungsaufwand an. Die Abschreibungen ermitteln sich nach Maßgabe der jeweils für den Vermögenswert einschlägigen Regelungen des IAS 16 Sachanlagen bzw. IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte.

Mietzahlungen aus Operating-Leasingverhältnissen werden vom Leasingnehmer als Aufwand linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses erfasst, es sei denn, eine andere systematische Grundlage entspricht eher dem zeitlichen Nutzenverlauf für die MAX-Gruppe. Bedingte Mietzahlungen im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses werden in der Periode als Aufwand erfasst, in der sie anfallen.

Derivative Finanzinstrumente und Sicherungsgeschäfte

Derivate werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Derivatgeschäfts angesetzt und in der Folge am Ende der Berichtsperiode zu ihrem beizulegenden Zeitwert neu bewertet. Die Bilanzierung nachfolgender Änderungen des beizulegenden Zeitwerts hängt davon ab, ob das Derivat als Sicherungsinstrument designiert ist, und, wenn dies der Falls ist, von der Art der zugrundeliegenden Sicherungsbeziehung.

Zu Beginn der Sicherungsbeziehung dokumentiert die MAX-Gruppe die wirtschaftliche Beziehung zwischen den Sicherungsinstrumenten und den abgesicherten Grundgeschäften einschließlich der Frage, ob damit zu rechnen ist, dass Änderungen in den Cashflows der Sicherungsinstrumente Änderungen in den Cashflows der Grundgeschäfte kompensieren.

Der vollständige beizulegende Zeitwert eines Sicherungsderivats wird als langfristiger Vermögenswert bzw. langfristige Verbindlichkeit klassifiziert, wenn die Restlaufzeit des Grundgeschäftes von mehr als einem Jahr und als kurzfristiger Vermögenswert bzw. kurzfristige Verbindlichkeit, wenn die Restlaufzeit des Grundgeschäfts weniger als ein Jahr beträgt.

Nähere Angaben werden unter dem Punkt Risikomanagement gemacht.

Ertragsteuern

Der Ertragsteueraufwand stellt die Summe des laufenden Steueraufwands und der latenten Steuern dar.

Laufende oder latente Steuern werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, es sei denn, dass sie im Zusammenhang mit Posten stehen, die entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital erfasst werden. In diesem Fall wird die laufende oder latente Steuer ebenfalls im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital erfasst. Wenn laufende oder latente Steuern aus der erstmaligen Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren, werden die Steuereffekte bei der Bilanzierung des Unternehmenszusammenschlusses einbezogen.

Laufende Steuern

Der laufende Steueraufwand wird auf Basis des zu versteuernden Einkommens für das laufende Geschäftsjahr ermittelt. Das zu versteuernde Einkommen unterscheidet sich vom Jahresüberschuss aus der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgrund von Aufwendungen und Erträgen, die in späteren Jahren oder niemals steuerbar oder steuerlich abzugsfähig sind. Die Verpflichtung des Konzerns für die laufenden Steuern wird auf Grundlage der jeweils geltenden Steuersätze berechnet.

Latente Steuern

Latente Steuern werden für Unterschiede zwischen den Buchwerten der Vermögenswerte und Schulden im Konzernabschluss und den entsprechenden steuerlichen Wertansätzen im Rahmen der Berechnung des zu versteuernden Einkommens erfasst. Latente Steuerschulden werden im Allgemeinen für alle zu versteuernden temporären Differenzen bilanziert; latente Steueransprüche werden insoweit erfasst, wie es wahrscheinlich ist, dass steuerbare Gewinne zur Verfügung stehen, für welche die abzugsfähigen temporären Differenzen genutzt werden können. Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden nicht angesetzt, wenn sich die temporären Differenzen aus einem Geschäfts- oder Firmenwert oder aus der erstmaligen Erfassung (außer bei Unternehmenszusammenschlüssen) von anderen Vermögenswerten und Schulden ergeben, welche aus Vorfällen resultieren, die weder das zu versteuernde Einkommen noch den Jahresüberschuss berühren.

Für zu versteuernde temporäre Differenzen, die aus Anteilen an Tochterunternehmen entstehen, werden latente Steuerschulden gebildet, es sei denn, dass der Konzern die Umkehrung der temporären Differenzen steuern kann und es wahrscheinlich ist, dass sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit nicht umkehren wird.

Latente Steueransprüche, die sich aus temporären Differenzen im Zusammenhang mit Anteilen an Tochterunternehmen ergeben, werden nur in dem Maße erfasst, in dem es wahrscheinlich ist, dass ausreichend steuerbares Einkommen zur Verfügung steht, mit dem die Ansprüche aus den temporären Differenzen genutzt werden können. Zudem muss davon ausgegangen werden können, dass sich diese temporären Differenzen in absehbarer Zukunft umkehren werden.

Der Buchwert der latenten Steueransprüche wird jedes Jahr am Abschlussstichtag geprüft und im Wert gemindert, falls es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass genügend zu versteuerndes Einkommen zur Verfügung steht, um den Anspruch vollständig oder teilweise zu realisieren.

Latente Steuerschulden und Steueransprüche werden auf Basis der erwarteten Steuersätze und der Steuergesetze ermittelt, die im Zeitpunkt der Erfüllung der Schuld oder der Realisierung des Vermögenswertes voraussichtlich Geltung haben werden. Die Bewertung von latenten Steueransprüchen und Steuerschulden spiegelt die steuerliche Konsequenz wider, die sich aus der Art und Weise ergeben, wie der Konzern zum Abschlussstichtag erwartet, die Schuld zu erfüllen bzw. den Vermögenswert zu realisieren.

Anpassung der Vorjahreszahlen

Bisher zeigte die Gesellschaft das Ergebnis aus der At-Equity Bewertung im operativen Ergebnis. In 2018 entschied sich die Gesellschaft das Ergebnis aus der At-Equity Bewertung künftig im Finanzergebnis auszuweisen. Dies erfolgte, da Gesellschaft gennerell beabsichtigt bei Beteilligungen an Unternehmen, die im Einklang mit den strategischen und operativen Wachstumszielen der MAX-Gruppe stehen, Mehrheitsbeteiligungen anzustreben. Bei Akquisitionen, bei denen die MAX-Gruppe lediglich Anteile erwirbt, die zu einer Bewertung At-Equity führen, handelt es sich i.d.R. um Beteiligungen an Unternehmen, die in neuen Geschäfts- oder Zukunftsfeldern tätig sind, die die Gesellschaft erschließen möchte, jedoch aus Risikoaspekten, zunächst die weitere Entwicklung begleitend beobachtet.

Entsprechend ist der Ausweis innerhalb des Finanzergebnisses aus Sicht der Gesellschaft vorzuziehen, da dieser ein treffenderes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darstellt.

Folgende Positionen der Gesamtergebnisrechnung sind entsprechend von der Ausweisänderung betroffen:

in TEUR

2017 korrigiert

2017 wie berichtet

Erträge aus Equity-Bewertung

0

-197

Ergebnis aus at-equity bewerteten Finanzanlagen

-197

0

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