„Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die MAX Automation SE, Düsseldorf

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der MAX Automation SE, Düsseldorf, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2018, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft.

Darüber hinaus haben wir den mit dem Lagebericht zusammengefassten Konzernlagebericht (nachfolgend: zusammengefasster Lagebericht) der MAX Automation SE, Düsseldorf, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 geprüft. Die in Abschnitt „Nichtfinanzielle Erklärung“ des zusammengefassten Lageberichts enthaltene nichtfinanzielle Konzernerklärung haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft. Die auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichte Erklärung zur Unternehmensführung, auf die im zusammengefassten Lagebericht verwiesen wird, haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2018 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 und vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf die Inhalte der in Abschnitt „Nichtfinanzielle Erklärung“ des zusammengefassten Lageberichts enthaltenen nichtfinanziellen Konzernerklärung und den Inhalt der auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten Erklärung zur Unternehmensführung.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Nachfolgend stellen wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:

  • 1)Ausweis und Bewertung nach IFRS 5 „Aufgegebene Geschäftsbereiche“
  • 2) Anwendung der sogenannten Percentage-of-Completion-Methode zur Erlösrealisierung im Rahmen einer langfristigen Auftragsfertigung
  • Zu 1)Ausweis und Bewertung nach IFRS 5 „Aufgegebene Geschäftsbereiche“
  • a)Das Risiko für den Abschluss

Ende September 2018 hat der Verwaltungsrat der MAX Automation SE die strategische Entscheidung getroffen, sich aus dem Sondermaschinenbau/Montageanlagenbau für Automotive-Kunden zurückzuziehen und dafür einen Verkaufsprozess eingeleitet, der im Laufe des Jahres 2019 abgeschlossen werden soll. Ziel dieser Maßnahme ist es, das Rentabilitäts- und Risikoprofil des Konzerns zu verbessern.

Aus diesem Grund wurde die ELWEMA GmbH, die Gesellschaften der IWM-Gruppe sowie die MAX Automation (Shanghai) zum 30. September 2019 als zur Veräußerung stehend eingestuft und als aufgegebener Geschäftsbereich (IFRS 5) klassifiziert.

Der aufgegebene Geschäftsbereich erzielte im Geschäftsjahr 2018 Umsatzerlöse in Höhe von Mio. EUR 127,5 auf sich, während die fortzuführenden Geschäftsbereiche im Geschäftsjahr 2018 Umsatzerlöse von Mio. EUR 277,4 ausweisen. Bei einer gesamten Bilanzsumme der MAX Automation SE zum 31. Dezember 2018 von Mio. EUR 364,3 entfallen auf den aufgebenden Geschäftsbereich Aktiva in Höhe Mio. EUR 134,7 bzw. Passiva in Höhe von Mio. EUR 81,0.

Die Angaben der Gesellschaft zum Ausweis und zur Bewertung des aufgegebenen Geschäftsbereiches sind im Konzernanhang enthalten.

Aus unserer Sicht war dieser Sachverhalt aufgrund der Komplexität und der wesentlichen Auswirkungen auf den Konzern von besonderer Bedeutung für unsere Prüfung.

b)Prüferisches Vorgehen und Schlussfolgerungen

Wir haben uns davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Klassifizierung als zur Veräußerung vorgesehene Aktivität für das Geschäftsfeld Sondermaschinenbau/Montageanlagen für Automotive-Kunden zum Zeitpunkt der erstmaligen Umgliederung bzw. zum Bilanzstichtag vorlagen. Dazu haben wir Befragungen der geschäftsführenden Direktoren durchgeführt sowie Verwaltungsratsprotokolle eingesehen.

Wir haben zudem durch Einsichtnahme in die Buchhaltung geprüft, dass nur solche Vermö-genswerte und Schulden Teil des aufzugebenden Geschäftsbereiches sind, die Gegenstand des Verkaufsprozesses sind. Basierend auf dieser Prüfung haben wir beurteilt, ob die Bilanzposten sowie Posten der Gesamtergebnisrechnung zutreffend in die als zur Veräußerung vorgesehenen Vermögenswerte und Schulden bzw. in das Ergebnis aus nicht fortgeführten Aktivitäten umgegliedert wurden. Ferner wurde durch uns die korrekte Abbildung in der Konzernkapitalflussrechnung gewürdigt.

Wir haben uns davon überzeugt, dass vor der Erfassung der Vermögenswerte in dem zur Veräußerung stehenden Geschäftsbereich zunächst eine Bewertung nach den jeweils einschlägigen IFRS erfolgt ist.

Unsere Prüfungshandlungen umfassten diesbezüglich vor allem die Einsichtnahme in Präsentation von verschiedenen M&A-Experten zur potentiellen Kaufpreisfindung der als zur Veräußerung gehaltenen Gesellschaften. Wir haben die Einschätzung der M&A-Experten gewürdigt und deren Auswirkung auf die Notwendigkeit von Wertminderungen beurteilt.

Die von den gesetzlichen Vertretern angewandten Bewertungsannahmen und -parameter stimmen mit unseren Erwartungen überein und sind für eine sachgerechte Abbildung und Bewertung der aufgegebenen Geschäftsbereiche unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen aus unserer Sicht grundsätzlich geeignet.

Zu 2)Anwendung der sogenannten zeitraumbezogenen Methode zur Erlösrealisierung im Rahmen einer langfristigen Auftragsfertigung

a)Das Risiko für den Abschluss

Für Großaufträge wendet die Gesellschaft die zeitraumbezogene Methode zur Erlösrealisierung gemäß IFRS 15 an.

Aus der Anwendung der zeitraumbezogenen Methode zur Erlösrealisierung ergibt sich zum Stichtag ein positiver Eigenkapitaleffekt von ca. Mio. EUR 19,0. Auf die Gesamtergebnisrechnung der fortzuführenden Geschäftsbereiche entfällt dabei ein positiver Effekt von ca. Mio. EUR 10,0.

Die Angaben der Gesellschaft zur Anwendung der zeitraumbezogenen Methode zur Erlösrealisierung sind im Konzernanhang enthalten.

Die Ermittlung des Fertigstellungsgrades erfolgt nach der üblichen Cost-to-Cost-Methode. Insbesondere die Ermittlung der jeweiligen Fertigstellungsgrade erfordert in größerem Umfang Schätzungen und Ermessensentscheidungen, die unter anderem auf fortlaufend aktualisierten Prognosen beruhen. Die Anwendung der zeitraumbezogenen Methode zur Erlösrealisierung unterliegt daher maßgeblich dem Einfluss geschätzter Werte. Die Erfassung einer positiven Auftragsmarge erfordert eine verlässliche (Plan)Kostenrechnung. Für möglicherweise verlustbehaftete Projekte sind noch zu erwartende Kostenüberschreitungen abzuschätzen und als drohende Verluste zu erfassen. Vor diesem Hintergrund waren diese Sachverhalte aus unserer Sicht im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.

b)Prüferisches Vorgehen und Schlussfolgerungen

Im ersten Schritt haben wir das Vorliegen der Voraussetzung für die zeitraumbezogene Methode zur Erlösrealisierung gemäß IFRS 15 geprüft. Im Folgenden haben wir die Herstellungskostenakkumulation im Rahmen einer auf dem internen Kontrollsystem basierenden Prozessbeurteilung inklusive Funktionstests gewürdigt.

Die Beurteilung der Verlässlichkeit der Ermittlung der Plan-Herstellungskosten und damit des Fertigstellungsgrades erfolgte dergestalt, dass die Abwicklung der langfristigen Fertigungsaufträge zum 31. Dezember 2017 im neuen Geschäftsjahr 2018 stichprobenhaft geprüft wurde. Dabei stand insbesondere die Realisierung der am 31. Dezember 2017 auf Basis der Cost-to-Cost-Methode geschätzten Margen im Mittelpunkt. Zudem wurde die Verlässlichkeit der unterjährigen zeitraumbezogenen Methode zur Erlösrealisierung durch Zeitreihenanalysen beurteilt. Die in die Methodik zur zeitraumbezogenen Erlösrealisierung ebenfalls einzubeziehenden Auftragssummen wurden stichprobenweise mit den zugrunde liegenden Verträgen mit den Kunden geprüft.

Die der zeitraumbezogenen Methode zur Erlösrealisierung zugrunde liegenden Schätzungen und Ermessensentscheidungen sind insgesamt ausgewogen. Eine sachgerechte Erfassung der Umsatzerlöse und Bestandsveränderungen wird dadurch ermöglicht.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen:

  • die in Abschnitt „Nicht finanzielle Erklärung“ des zusammengefassten Lageberichts enthaltene nichtfinanzielle Konzernerklärung,
  • die auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichte Erklärung zur Unternehmensführung,
  • die übrigen Teile des Geschäftsberichts, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks,
  • den Corporate Governance Bericht nach Nr. 3.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex und
  • die Versicherung nach § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB zum Konzernabschluss und die Versicherung nach § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB zum zusammengefassten Lagebericht.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Konzernabschlussprüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum zusammengefassten Lagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Verwaltungsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.

Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 18. Mai 2018 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 28. Juni 2018 vom Verwaltungsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2004 als Konzernabschlussprüfer der MAX Automation SE, Düsseldorf, tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Verwaltungsrat nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Herr Steffen Fleitmann.“

Hannover, 1. März 2019

Ebner Stolz GmbH & Co. KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Hans-Peter Möller Steffen Fleitmann Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer

Übersicht zurück